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COVID-19

Impfschadengesetz: Wer haftet für Corona-Impfschäden?

(FOTOS: iStockphotos)

Seit 27. Dezember wird in Österreich gegen das Coronavirus geimpft. Doch während sich viele die Impfung herbeigesehnt haben, stehen andere den Vakzinen, insbesondere den mRNA-Impfstoffen, eher skeptisch gegenüber. Doch was passiert eigentlich, wenn man in Österreich einen Impfschaden davonträgt und wer haftet dafür?  

Das sogenannte Impfschadengesetz wurde in Österreich im Jahr 1973 erlassen und regelt, in welchen Fällen der Bund für Impfschäden haften muss. In Zeiten der Coronavirus-Pandemie und der neu entwickelten Schutzimpfungen gegen Covid-19, gewinnt das Impfschadengesetz erneut an Brisanz. Grundsätzlich halten Experten Impfschäden als Folge einer verabreichten  Corona-Vakzine für höchst unwahrscheinlich. Allerdings sind bisher unbekannte Nebenwirkungen – wie auch bei anderen Impfungen – immer möglich. Doch wann gelten diese Nebenwirkungen als Schaden und welche Leistungen stehen euch zu?

Anspruch auf Leistungen
Vom Impfschadengesetz werden Personen erfasst, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben…
…durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
…durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
…durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministeriums empfohlene Impfung.

Die Covid-19-Schutzimpfung fällt unter den letztgenannten Punkt, da sie in die Verordnung über empfohlene Impfungen aufgenommen wurde. Ob ein Anspruch besteht, muss aber erst in einem Verfahren samt Gutachten geklärt werden. Wichtig ist auch: Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein. Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger.

Art der Entschädigungen

  • Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens (z.B.: ärztliche Hilfe, notwendige Arzneimittel)
  • Übernahme von Rehabilitationskosten
  • Beschädigtenrente: Ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
  • Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
  • Auszahlung einer einmaligen Entschädigung, wenn eine Person durch die Impfung keinen dauerhaften gesundheitlichen Schaden, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat

Nebenwirkung vs. Schaden
Anträge auf Schadensleistungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Doch nicht jede Beeinträchtigung ist gleich ein ersatzpflichtiger Impfschaden. Vielmehr muss dieser eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Übelkeit oder Fieber nach einer Impfung sind z.B. normale Impfreaktionen und nicht vom Impfschadengesetz erfasst. Weiters spielt der Zeitraum eine Rolle: So können laut WHO in der Regel Schäden, die erst sechs bis acht Wochen nach der Impfung auftreten, nicht mehr mit ihr in Verbindung gebracht werden.

Quellen und Links: