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Sachwucher

Installateur verlangt über 1.000 Euro für das verstopfte Wasserbecken

Installateur
(Foto: iStock/A stockphoto)

Letzte Woche verständigte eine 60-jährige Einwohnerin von Rum im Bezirk Innsbruck-Land aufgrund eines verstopften Waschbeckens einen 24-Stunden-Installationsnotdienst, dessen Kontaktinformationen sie zuvor im Internet gefunden hatte. Kurz nach 13:30 Uhr besuchte sie ein Installateur und führte die notwendigen Reparaturarbeiten durch, für die er aber eine vierstellige Eurosumme verlangte.

Obwohl die Österreicherin besorgt über den hohen Preis war, entschloss sie sich, die Rechnung zu begleichen, und der Installateur verließ die Wohnung gegen 15:00 Uhr. Nach der Reparatur tropfte es jedoch immer noch und die Einwohnerin kontaktierte den Installateur erneut.

Der Installateur kehrte zurück in die Wohnung und informierte die Frau, dass sie das Problem durch den Kauf eines neuen Siphons selbst beheben müsse.

Es wurde festgestellt, dass beim Reparieren das Siphon beschädigt wurde. Die Österreicherin erleidet dadurch einen finanziellen Schaden im unteren vierstelligen Bereich. Die Polizei ermittelt wegen Verdachts auf Sachwucher.

Paragraph 155 des Strafgesetzbuches für Sachwucher (§155 StGB, Anm.) besagt, dass eine Person, die „die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen gewerbsmäßig ausbeutet, indem sie oder ein Dritter für eine Ware oder eine andere Leistung eine finanzielle Vorteil mit einem eklatanten Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung verspricht oder erhält“, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann.