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Mietrecht

Schimmel an der Wand? Diese Rechte haben Mieter

Schimmel, Wand
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Feuchte Wände, schwarze Flecken – Schimmel in der Wohnung ist mehr als ein ästhetisches Problem. Wer haftet für die Sanierung und wie können Mieter ihre Rechte durchsetzen?

Schimmelbildung in Wohnungen tritt besonders dort auf, wo Feuchtigkeit nicht entweichen kann und die Oberflächentemperatur niedrig ist. Um diesem Problem vorzubeugen, spielen regelmäßiges Lüften und ausreichendes Heizen eine zentrale Rolle. Experten empfehlen, die relative Luftfeuchtigkeit unter 55 Prozent zu halten und auf Kondenswasser an Fenstern als Warnsignal zu achten. Möbel und Gegenstände sollten nicht direkt vor Heizkörpern oder an Außenwänden platziert werden, da dies die Wärmeverteilung im Raum beeinträchtigt.

Effektives Lüftungsverhalten ist ebenso wichtig wie korrektes Heizen. Fachleute raten zu mehrmaligem Stoßlüften pro Tag für jeweils fünf bis zehn Minuten, idealerweise als Querlüftung. Statt Fenster dauerhaft zu kippen, sollten sie vollständig geöffnet werden, um einen schnellen Luftaustausch zu gewährleisten. Nach feuchtigkeitsintensiven Tätigkeiten wie Kochen, Duschen oder Wäschetrocknen ist unmittelbares Lüften notwendig – entweder durch geöffnete Fenster oder eingeschaltete Abluftanlagen.

Bei der Möbelplatzierung sollte ein gewisser Abstand zu Außenwänden eingehalten werden. Auch dicke Vorhänge vor kalten Außenbauteilen behindern die Luftzirkulation und sollten vermieden werden.

Rechtliche Schritte

Bei bereits vorhandenem Schimmelbefall ist rasches Handeln gefragt. Betroffene sollten den Schaden fotografisch dokumentieren und den Vermieter schriftlich informieren, wobei eine Frist zur Behebung gesetzt werden sollte. Die Arbeiterkammer empfiehlt, in der Mängelanzeige darauf hinzuweisen, dass Mietzahlungen “unter Vorbehalt der Rückforderung” erfolgen.

Die Verantwortlichkeit für die Schimmelbeseitigung hängt von der Ursache ab: Oberflächlicher Schimmel durch mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters. Handelt es sich jedoch um Schimmel im Putz oder Mauerwerk – einen sogenannten “ernsten Schaden des Hauses” – liegt die Sanierungspflicht beim Vermieter.

Die Mietervereinigung betont, dass laut Mietrechtsgesetz die Beseitigung von tiefergehendem Schimmelbefall zu den notwendigen Erhaltungsarbeiten zählt. Bei baulichen Mängeln oder gesundheitsgefährdendem Befall kann der Eigentümer zur Sanierung verpflichtet werden.

Mietminderung möglich

Mieter, die unter Schimmelbefall leiden, den sie nicht selbst verursacht haben, können laut Arbeiterkammer eine Mietminderung geltend machen. Da dies jedoch zu Mietrechtsstreitigkeiten führen kann, rät die Mietervereinigung zur Einholung juristischer Beratung und empfiehlt, die Miete zunächst “unter Vorbehalt” weiterzuzahlen. In Wien bietet ein Bauphysiklabor kostenpflichtige Untersuchungen zur Ursachenermittlung an.

Für Bewohner städtischer Wohnungen oder Gemeindewohnungen in Wien werden baulich bedingte Schimmelschäden von der Hausverwaltung behoben, sofern der Befall nicht auf Fehlverhalten der Bewohner zurückzuführen ist. Hierfür existieren interne Verfahren und Ansprechpartner.

Zusätzlich steht in Wien die Wohnrechtsschlichtungsstelle (MA 50) zur Verfügung, die bei Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern vermittelt und Lösungsansätze entwickelt.