Der deutsche Verfassungsschutz hat die AfD in der vergangenen Woche offiziell als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. In der Begründung der Sicherheitsbehörde heißt es, das in der Partei dominierende „ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“ sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.
Diese Entscheidung sorgt auch in Österreich für erhebliche politische Reaktionen. Die FPÖ, die traditionell enge Verbindungen zur AfD unterhält, kritisiert die Einstufung scharf. EU-Abgeordnete Petra Steger bezeichnete den Vorgang als „durchsichtiges politisches Manöver zur Ausschaltung der patriotischen Opposition“.
Die Freiheitliche äußerte sich weiter: „Dass die mittlerweile in Umfragen stärkste Partei Deutschlands mit geheimdienstlichen Mitteln überwacht wird – und das ohne stichhaltige, nachvollziehbare Begründung – ist ein massiver Skandal und dürfte eine Vorstufe zu einem erneuten Verbotsverfahren sein.“
⇢ AfD im Visier: Was „gesichert rechtsextrem“ bedeutet
Stockers Differenzierung
Auch Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) hat sich nun zu dieser Debatte geäußert. Er sieht durchaus Parallelen, aber auch klare Unterschiede: „In der FPÖ sind da und dort Tendenzen erkennbar, die auch ich so bezeichnet habe, die für mich als rechtsextrem erscheinen“, erklärte Stocker.
Gleichzeitig stellte er klar: „Aber die FPÖ insgesamt würde ich nicht als rechtsextreme Partei bezeichnen.“ Der Regierungschef verwies darauf, dass die FPÖ seit Jahrzehnten zum demokratischen Spektrum in Österreich gehöre, wenn auch „mit vielen problematischen Entwicklungen“.
Vor der Vereinigung der Auslandskorrespondenten (APE) lehnte der Kanzler eine Einordnung der FPÖ als rechtsextrem ab und bekräftigte, dass die Freiheitlichen nicht mit der AfD gleichzusetzen seien.
Der rechtliche Umgang mit potenziell verfassungsfeindlichen Parteien unterscheidet sich in Deutschland und Österreich deutlich. Während laut Artikel 21 des deutschen Grundgesetzes ein Parteiverbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden kann – und nur dann, wenn eine Partei aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft – gibt es in Österreich keinen vergleichbaren Mechanismus. Das österreichische Parteiengesetz sieht ein Parteiverbot lediglich bei verfassungswidrigen Zielsetzungen vor, was historisch kaum zur Anwendung kam.
Auch im Bereich der nachrichtendienstlichen Beobachtung bestehen wesentliche Unterschiede: Anders als die AfD wird die FPÖ vom österreichischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht als Gesamtpartei beobachtet, sondern lediglich bestimmte Teilorganisationen oder Einzelpersonen.
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