Neben Österreichs höchster Lärmschutzwand bremst ein Schild die Pendler aus. Nun liegt der Fall bei den obersten Verfassungsrichtern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich will das Tempolimit von 80 km/h auf der A2 bei Wiener Neudorf kippen und hat dafür den Verfassungsgerichtshof angerufen. Bis der VfGH entschieden hat, bleibt die bestehende Beschränkung allerdings in Kraft.
Im Mittelpunkt des Antrags steht ein Abschnitt der sicher ausgebauten, vierspurigen Südautobahn. Entlang der Strecke steht nach vorliegenden Angaben die höchste Lärmschutzwand Österreichs, die „Millionen“ gekostet hat.
Derzeit gilt dort Tempo 80, verordnet von der damaligen Klimaschutzministerin Leonore Gewessler (Grüne). Viele Menschen pendeln täglich im Industrieviertel, für sie hat die Frage unmittelbare Alltagsrelevanz.
Konkret ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den VfGH, die aktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Der betroffene Abschnitt liegt bei Wiener Neudorf in Niederösterreich.
Es handelt sich dabei um einen Antrag auf Aufhebung. Entschieden ist noch nichts, und bis dahin bleibt der 80er aufrecht.
Politische Reaktionen
Verfügt wurde das Limit von Gewessler im Kontext von Lärm-, Emissions- und Sicherheitszielen. Aus Niederösterreich kommt nun Zustimmung zum Schritt des Gerichts: Verkehrslandesrat Udo Landbauer (FPÖ) begrüßt ihn und spricht von „guten Nachrichten für alle Pendler, Eltern und Autofahrer“.
Das Tempolimit nennt er einen „völlig unsinnigen Anschlag auf die Mobilität“. Die Autobahn sei „zur Kriechstrecke degradiert“, zahlreiche Pendler würden „täglich schachmatt gesetzt“.
Landbauer stellt die FPÖ zudem als „einzige Autofahrerpartei“ dar und richtete in Richtung Verfassungsgerichtshof die Forderung nach „freie Fahrt für freie Bürger“.
Aktuelle Lage
Bis zur Entscheidung des VfGH gilt auf der A2 bei Wiener Neudorf weiterhin Tempo 80. Für Pendlerinnen und Pendler, ändert sich kurzfristig nichts.
Wer täglich auf dieser Strecke unterwegs ist, muss weiterhin vom Gas.
Der VfGH befindet in einem eigenen Verfahren über den Antrag, wobei die möglichen Szenarien von der Bestätigung der Regelung bis zu ihrer Aufhebung reichen.