Keine Artikel gefunden
Versuche einen anderen Suchbegriff
Reiserecht

Urlaubsalbtraum droht: Wann Sie bei Unwetter kostenlos stornieren dürfen

Urlaubsalbtraum droht: Wann Sie bei Unwetter kostenlos stornieren dürfen
(Foto: Pexels)
4 Min. Lesezeit |

Waldbrände, Terrorwarnungen oder Vulkanausbrüche – der Traumurlaub kann schnell zum Albtraum werden. Doch wann können Reisende ohne finanzielle Verluste stornieren?

Wann dürfen Urlauber bei Katastrophen kostenlos stornieren? Bei Naturkatastrophen, Kriegsausbrüchen oder Terrorwarnungen stellt sich für viele Reisende die Frage, ob sie ihre geplante Reise ohne finanzielle Einbußen absagen können. Die Antwortlage unterscheidet sich deutlich zwischen Pauschal- und Individualreisenden.

Statt Traumurlaub droht manchmal der Albtraum: Wenn Waldbrände den Ferienort bedrohen, Hitzewellen die Region überrollen oder Kriegsmeldungen die Nachrichten dominieren, möchten viele ihre gebuchte Pauschalreise lieber absagen. Doch wann ist eine kostenfreie Stornierung tatsächlich möglich?

Bei Pauschalreisen gilt: Eine gebührenfreie Stornierung ist nur dann zulässig, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Dabei müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Probleme müssen direkt am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und die Anreise oder Durchführung der Reise wesentlich erschweren. Ein Vulkanausbruch im Süden eines Landes rechtfertigt beispielsweise keine kostenlose Absage, wenn Ihr Hotel im Norden liegt und der Flughafen normal angeflogen werden kann.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) entschied 2020 in einem wegweisenden Fall, dass ein Urlauber seine Reise nach Norditalien kostenlos stornieren durfte, als dort die COVID-19-Pandemie ausbrach und das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine behördliche Reisewarnung als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände gilt (OGH 17.12.2020, 1 Ob 166/20g).

Zudem spielt der zeitliche Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Überschwemmungen im Jänner lassen kaum Rückschlüsse auf die Situation bei einer für August geplanten Reise zu. Konkrete Zeitvorgaben für kostenfreie Rücktritte existieren nicht – fragen Sie daher direkt beim Veranstalter nach. Viele Anbieter ermöglichen aus Kulanz eine gebührenfreie Umbuchung oder Stornierung.

Extreme Hitze allein reicht als Stornogrund nicht aus. Weder Pauschalreiseveranstalter noch Vermieter von Ferienwohnungen können für Wetterextreme verantwortlich gemacht werden. Eine kostenlose Stornierung ist nur möglich, wenn der Anbieter die versprochenen Leistungen nicht erbringen kann oder erhebliche, nicht behebbare Mängel auftreten.

Das Amtsgericht Frankfurt wies 2019 die Klage eines Urlaubers ab, der seine Reise nach Griechenland wegen einer Hitzewelle stornieren wollte. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Hitze in Mittelmeerländern im Sommer üblich und damit kein außergewöhnlicher Umstand sei.

⇢ Turbulenzen statt Strand: AUA-Flug wird über Kreta zum Albtraum

Einige Beispiele für hitzebedingte Probleme: Ein leerer Swimmingpool genügt in der Regel nicht für eine kostenfreie Stornierung. Bei einer defekten Klimaanlage kommt es auf die Reparaturdauer an. Wird das Duschwasser rationiert, ist entscheidend, wie lange die Einschränkung andauert.

Rechte vor Reiseantritt

Der Reiseveranstalter kann seinerseits vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise verhindern. In diesem Fall erhalten Kunden ihre Zahlungen vollständig zurück. Liegt unmittelbar vor Reisebeginn eine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Ihr Ziel vor, können Sie ebenfalls kostenfrei stornieren – eine solche Warnung gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände.

Das Landesgericht Wien entschied 2023 zugunsten eines Paares, das seine Paketreise in die Türkei aufgrund einer akuten Terrorwarnung des österreichischen Außenministeriums storniert hatte. Der Veranstalter musste den vollständigen Reisepreis zurückerstatten, da zum Reisezeitpunkt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestand.

Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reisen sollten Sie die Entwicklung vor Ort genau beobachten. Informieren Sie sich regelmäßig beim Auswärtigen Amt über aktuelle Sicherheitsrisiken und Reisewarnungen. Bei gesundheitlichen Gefahren kann auch die Weltgesundheitsorganisation WHO entsprechende Warnungen aussprechen.

Befinden Sie sich bereits am Urlaubsort, stellt sich die Frage nach einer vorzeitigen Abreise. Wer möchte schon bleiben, wenn Waldbrände das Hotel bedrohen oder ein Vulkan in der Nähe ausbricht? Der Veranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn nicht wegen außergewöhnlicher Umstände kündigen. Als bereits vor Ort befindlicher Reisender haben Sie folgende Rechte: Sie können bei erheblicher Beeinträchtigung den Vertrag kündigen, müssen dann nur die bereits genutzten Reisetage bezahlen und erhalten für die restliche Zeit Ihr Geld zurück.

Der Veranstalter muss Ihre Rückreise organisieren und die entstehenden Mehrkosten tragen. Ist eine Rückreise unmöglich – etwa wegen einer Flutwelle – muss er für maximal drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen. Zudem ist er verpflichtet, Hilfeleistungen anzubieten, über Gesundheitsdienste und konsularische Unterstützung zu informieren und bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten zu helfen.

Pauschalreisende, die trotz widriger Umstände am Urlaubsort bleiben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Preisminderung verlangen – etwa wenn die Leistungen nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder komplett ausfallen.

Unabhängiger Journalismus braucht Unterstützung

Guter Journalismus entsteht nicht nebenbei. Gründliche Recherche, sorgfältige Faktenprüfung und eine kritische Einordnung brauchen Zeit, Erfahrung und Ressourcen. Damit wir weiterhin unabhängig berichten können – frei von politischem oder wirtschaftlichem Einfluss – sind wir auf deine Unterstützung angewiesen.

Hilf mit, unabhängigen Journalismus zu sichern.
KO KOSMO-Redaktion
Teilen