Ein Zopf, eine Geldstrafe – und am Ende ein Urteil, das die Haarvorschriften des österreichischen Bundesheers zu Fall bringt.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Zopfverbot im österreichischen Bundesheer ein Ende gesetzt. Die bisherige Regelung, die männlichen Soldaten das Tragen eines Zopfes untersagte, verstößt nach Ansicht des Höchstgerichts gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatleben. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Beschwerde eines Offiziers aus Vorarlberg.
Dem Betroffenen war wegen seines Zopfes eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro auferlegt worden. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Strafe lediglich reduziert hatte, wandte sich der Offizier mit einer Beschwerde gegen den entsprechenden Erlass des Verteidigungsministeriums an den VfGH. Bereits in formaler Hinsicht gab das Höchstgericht dem Beschwerdeführer recht: Was das Ministerium als Erlass behandelt hatte, stufte der VfGH als Verordnung ein – mit der Konsequenz, dass dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich gewesen wäre, die fehlte.
Gescheiterte Argumente
Auch in der inhaltlichen Auseinandersetzung konnte das Verteidigungsressort das Gericht nicht überzeugen. Das Ministerium hatte die Vorschriften zur Haarlänge mit dem Erfordernis eines einheitlichen Erscheinungsbildes sowie mit der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Bundesheer begründet. Darüber hinaus wurden militärfachliche Argumente ins Treffen geführt, darunter die Vermeidung von Arbeitsunfällen und die besonderen Anforderungen des Nahkampfes.
Der VfGH ließ diese Argumentation nicht gelten, da die Regelung ausschließlich für männliche Soldaten galt, Soldatinnen hingegen davon ausgenommen waren. Den Versuch des Ministeriums, diese Ungleichbehandlung damit zu rechtfertigen, dass strenge Haarvorschriften potenzielle Rekrutinnen abschrecken könnten, wies das Gericht zurück.
Aufgehobene Vorschriften
Die aufgehobene Verordnung hatte übrigens weit mehr geregelt als bloß die Haarlänge. Festgelegt war darin unter anderem, dass die Haartracht den Sitz der Kopfbedeckung nicht beeinträchtigen dürfe, sauber und gepflegt zu sein habe und modische Frisuren nur dann zulässig seien, wenn sie in Schnitt und Form nicht besonders auffällig wirkten. Haarfärbungen waren ausschließlich in natürlichen Farbtönen erlaubt.
Für Soldatinnen galten weniger strenge Vorgaben: Lediglich bei schulterlangem Haar war ein Pferdeschwanz oder eine Hochsteckfrisur vorgeschrieben, und Haarspangen sowie Bänder hatten dezent zu sein.