Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit nicht versäumen, ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 nachträglich bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen, um sich möglicherweise einen finanziellen Vorteil zu sichern. Günther Goach, Präsident der Arbeiterkammer, weist auf diese wichtige Frist hin.

Viele Beschäftigte verzichten bedauerlicherweise immer noch auf den Steuerausgleich und lassen somit mögliche Steuererstattungen ungenutzt. Goach hebt hervor, dass bereits gezahlte Lohnsteuer mit diversen Ausgaben verrechnet werden kann – ein Aspekt, der besonders für Alleinverdienende, Alleinerziehende, Personen, die Familienbeihilfe beziehen, Lehrlinge sowie Pendler relevant ist. Auch jene, die im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben, nicht durchgehend beschäftigt waren oder zwischen Voll- und Teilzeit gewechselt haben, können profitieren.
Empfehlung von Steuerexpertin
Steuerexpertin Diana Jusic empfiehlt ausdrücklich, auch bei geringem Einkommen, bei dem keine Lohnsteuer anfällt, einen Lohnsteuerausgleich vorzunehmen. Belege müssen zwar nicht eingereicht werden, es ist jedoch erforderlich, sie sieben Jahre lang aufzubewahren.
Unterstützung der Arbeiterkammer
Bei Fragen zum Lohnsteuerausgleich können sich Arbeitnehmer an die Steuerexperten der Arbeiterkammer wenden. Beratungen sind über die Arbeiterkammer-Steuerhotline unter der Nummer 0504773002 verfügbar. Präsident Goach lädt alle ein, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um von möglichen Steuervergünstigungen zu profitieren.
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