Treffpunkt am Firmenstandort, danach gemeinsam zur Baustelle – doch die Arbeitszeit wird erst bei der Ankunft erfasst? Wer im Auftrag der Firma unterwegs ist, sollte genau prüfen, ob die Fahrzeiten auf der Abrechnung fehlen.
Für Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten gehört das Unterwegssein zum Arbeitsalltag. Trotzdem ist nicht jede Fahrt gleich zu behandeln: Der gewöhnliche Arbeitsweg und eine Fahrt im Auftrag des Arbeitgebers sind rechtlich unterschiedliche Dinge. Das entscheidet mit darüber, welche Zeiten erfasst und bezahlt werden müssen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verdeutlicht diese Abgrenzung. Daraus ergibt sich allerdings weder eine allgemeine Bezahlung sämtlicher Pendelwege noch ein pauschaler Anspruch auf mehrere hundert Euro zusätzlich im Monat.
Arbeitsweg oder Arbeitszeit?
Die Fahrt von der Wohnung zum gewöhnlichen Arbeitsplatz ist in Österreich grundsätzlich keine Arbeitszeit. Wer morgens ins Büro oder zum vereinbarten Betriebsstandort fährt, legt normalerweise seinen privaten Arbeitsweg zurück.
Anders kann es aussehen, wenn Beschäftigte sich auf Anordnung der Firma zu einer bestimmten Zeit am Betriebsstandort einfinden und anschließend zu einem Einsatzort weiterfahren. Diese Fahrt lässt sich nicht einfach mit dem privaten Pendeln gleichsetzen.
Ein Beispiel: Ein Montageteam muss um 6 Uhr am Betrieb sein und fährt von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug zu einer wechselnden Baustelle. Wird die Arbeitszeit erst ab der Ankunft auf der Baustelle erfasst, sollten die Beschäftigten diese Praxis überprüfen lassen. Auch die Rückfahrt zum vorgeschriebenen Ausgangspunkt kann zur Arbeitszeit gehören.
Bei direkten Fahrten von zu Hause zu wechselnden Einsatzorten kommt es besonders auf die konkrete Arbeitsorganisation an. Allein das Firmenauto macht einen Weg noch nicht automatisch zur Arbeitszeit.
Was der EuGH entschieden hat
Im Verfahren C-110/24 beschäftigte sich der EuGH mit einem spanischen Unternehmen, dessen Beschäftigte Arbeiten in Naturräumen ausführten. Sie mussten von einem festgelegten Ausgangspunkt zu wechselnden Einsatzorten fahren.
Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 stellte der Gerichtshof klar, dass die vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrten unter den beschriebenen Bedingungen Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie sind. Entscheidend war die Einbindung der Fahrten in die vom Arbeitgeber organisierte Tätigkeit.
Das betrifft zunächst den Schutz der Beschäftigten, etwa die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten. Wie diese Zeit bezahlt werden muss, folgt nicht allein aus dem Urteil. Dafür sind die jeweiligen nationalen Vorschriften und die einschlägigen Vereinbarungen maßgeblich.
Welche Bezahlung steht zu?
Für Österreich erklärt die Arbeiterkammer: Wer im Auftrag der Firma eine Dienstreise unternimmt, hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Reisezeit. Die Höhe kann davon abhängen, was im Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit. Wer beispielsweise auf Anordnung selbst ein Fahrzeug lenkt oder während der Zugfahrt dienstlich arbeitet, erbringt eine aktive Arbeitsleistung. Dafür steht grundsätzlich das volle Entgelt zu.
Wer bei einer Dienstreise lediglich mitfährt und nicht arbeitet, kann passive Reisezeit haben. Für solche Zeiten können besondere, auch niedrigere Vergütungsregeln bestehen. Fehlt eine wirksame abweichende Regelung, ist die Reisezeit grundsätzlich voll abzugelten.
Regelmäßige Fahrten als Bestandteil der eigentlichen Tätigkeit sind jedoch gesondert zu beurteilen. Wer ständig von Kunde zu Kunde oder zu Montageeinsätzen fährt, fällt nicht automatisch unter die Sonderregeln für gelegentliche passive Dienstreisen. Deshalb reicht die Unterscheidung „Fahrer oder Beifahrer“ allein nicht aus.
Was finanziell dahintersteckt
Schon kurze tägliche Fahrzeiten können sich summieren. Ein ausdrücklich vereinfachtes Beispiel: Wird eine zusätzliche Stunde pro Arbeitstag mit angenommenen 15 Euro brutto vergütet, ergeben sich bei 20 Arbeitstagen rechnerisch 300 Euro brutto.
Das ist weder ein österreichischer Mindestlohn noch ein garantierter Nachzahlungsanspruch. Ob zusätzlich Geld zusteht, welcher Stundensatz anzuwenden ist und ob Überstundenzuschläge anfallen, hängt von den tatsächlichen Arbeitszeiten und den geltenden Regeln ab. Auch eine bereits vereinbarte Abgeltung ist zu berücksichtigen.
In Österreich gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für alle Beschäftigten. Die Mindestlöhne und Mindestgehälter werden überwiegend in Kollektivverträgen festgelegt. Deutsche Berechnungen auf Grundlage des dortigen Mindestlohns lassen sich deshalb nicht einfach übertragen.
Fahrzeiten richtig dokumentieren
Wer vermutet, dass Zeiten fehlen, sollte möglichst genau festhalten, wie der Arbeitstag abläuft. Für eine Prüfung sind insbesondere folgende Angaben hilfreich:
- Wann und wo muss man sich auf Anordnung der Firma einfinden?
- Wann beginnen und enden Hin- und Rückfahrt?
- Wer bestimmt Fahrzeug und Abfahrtszeit?
- Wird während der Fahrt gearbeitet oder selbst gefahren?
- Welche Zeiten erfasst und vergütet der Arbeitgeber?
Dienstzettel beziehungsweise Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen bilden die Grundlage für die Prüfung. Auch die Vereinbarung über den Arbeitsort ist wichtig.
Ansprüche rechtzeitig prüfen
Bei offenen Entgeltansprüchen sollte man nicht lange zuwarten. Kollektiv- und Arbeitsverträge können kurze Verfallsfristen enthalten, innerhalb derer Forderungen geltend gemacht werden müssen. Welche Frist und welche Form gelten, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Arbeiterkammer, der Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft können helfen, die Fahrzeiten und ihre Abgeltung einzuordnen. Für die Prüfung sollte sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt berücksichtigt werden.