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Bescherung

Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken im Job!

(FOTO: iStock/dikushin)
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Die Adventszeit bringt neben besinnlicher Stimmung und Leckereien oft auch Geschenke von Kunden mit sich. Ob Weihnachtsstollen, Delikatessenkörbe oder gar Theater- und Sporttickets – die Palette der Aufmerksamkeiten ist breit gefächert. Doch dürfen Beschäftigte solche Geschenke überhaupt annehmen?

Geschenke von Kunden können eine nette Geste sein, bergen aber auch Risiken. „Ich rate Arbeitnehmern hier grundsätzlich zur Vorsicht“, warnt der Anwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck. Der Grund: Die Annahme von Geschenken kann im Arbeitsvertrag verboten oder zumindest begrenzt sein. „Viele Unternehmen haben darüber hinaus Compliance-Regeln, die solche Fälle detailliert regeln“, so Bredereck.

Besonders streng sind die Regeln im Öffentlichen Dienst und für Beamte. „Hier sind dem Arbeitgeber sämtliche Vergünstigungen unverzüglich anzuzeigen“, betont der Fachanwalt. „Angenommen werden dürfen sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.“

Bestechung?

Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert ernsthafte Konsequenzen. „Verstöße können zu einer Abmahnung, Kündigung und im Extremfall sogar zu einer Strafbarkeit führen“, erklärt Bredereck. Doch nicht nur bei Verstößen gegen explizite Regelungen kann es zu Problemen kommen. „Insbesondere wenn die Geschenke wertvoll sind, könnte der Arbeitgeber vermuten, dass hier statt Dankbarkeit und Anerkennung für geleistete Dienste, Bestechung eigentliches Motiv ist“, warnt der Jurist.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt Bredereck, sich beim Chef oder der Chefin zu erkundigen, wie im Unternehmen generell mit Kundengeschenken umgegangen wird. Kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert wie bedruckte Feuerzeuge, Kugelschreiber oder Pralinenschachteln sind häufig zulässig. Soweit der Wert von zehn Euro überschritten wird, sei aber in jedem Fall Vorsicht geboten“, so Bredereck. „Vor der Annahme wertvoller Geschenke sollte man immer im Einzelfall noch einmal die Zustimmung einholen.“

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Lieber nachfragen

Wer bereits ein Geschenk angenommen hat und unsicher ist, wie damit umzugehen ist, sollte das Geschenk umgehend beim Vorgesetzten offenlegen und um Rat fragen. Bredereck rät zudem zur offenen Kommunikation mit dem Kunden: „Auch gegenüber dem Kunden die jeweiligen Regelungen offen kommunizieren, um hier zum Beispiel Kundenbeziehungen durch eine Ablehnung des Geschenks nicht zu gefährden.“