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Antrittsalter

60, 62, 63 oder doch 65? Ab wann dürft ihr in Pension gehen?

60, 62, 63 oder doch 65? Ab wann dürft ihr in Pension gehen?
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4 Min. Lesezeit |

Österreichs Pensionssystem im Wandel: Während Pflegekräfte bald früher in den Ruhestand dürfen, werden die Hürden für andere höher. Die komplexen Regelungen im Überblick.

In den vergangenen Monaten stand das österreichische Pensionssystem wiederholt im Mittelpunkt politischer Diskussionen. Während für bestimmte Berufsgruppen wie Pflegekräfte ab 2026 ein früherer Ruhestand möglich wird, verschärfen sich gleichzeitig die Bedingungen für die Korridorpension (vorzeitiger Ruhestand mit Abschlägen). Parallel dazu steigen die Krankenversicherungsbeiträge. Doch wann genau können Österreicherinnen und Österreicher künftig ihren Ruhestand antreten? Ein Überblick über die verschiedenen Pensionsmodelle gibt Aufschluss.

Regelpensionsalter

Das Regelpensionsalter, bei dem man ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand treten kann, beträgt für Männer unverändert 65 Jahre. Bei Frauen hingegen findet derzeit eine schrittweise Anpassung statt. Nachdem das Pensionsantrittsalter für Frauen bis Ende 2023 bei 60 Jahren lag, erfolgt nun eine halbjährliche Anhebung. Aktuell liegt es bei 61,5 Jahren und wird bis Mitte 2033 auf 65 Jahre ansteigen.

Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsdatum: Frauen mit Geburtsjahr bis 1963 können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Bei Geburt zwischen Jänner und Juni 1964 liegt das Antrittsalter bei 60,5 Jahren, zwischen Juli und Dezember 1964 bei 61 Jahren. Dieser Rhythmus setzt sich fort, bis schließlich für alle ab Juli 1968 Geborenen das Pensionsalter 65 Jahre beträgt.

Für Männer bleibt die abschlagsfreie Regelpension beim Alter von 65 Jahren bestehen. Frauen hingegen müssen je nach Geburtsjahr mit einem schrittweise ansteigenden Pensionsantrittsalter rechnen, das gegenwärtig bei 61,5 Jahren liegt und sich bis 2033 auf 65 Jahre erhöhen wird.

Veränderungen stehen auch bei der Korridorpension bevor. Diese Form des vorzeitigen Ruhestands mit Abschlägen ist derzeit ab 62 Jahren und nach 480 Versicherungsmonaten (40 Jahre) möglich. Ab 2026 greift jedoch eine neue Regelung mit gestaffelter Anhebung des Antrittsalters auf 63 Jahre. Zusätzlich steigt die erforderliche Versicherungszeit auf 504 Monate (42 Jahre).

Die finanziellen Einbußen bei dieser Pensionsform sind beträchtlich: Pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts werden 0,425 Prozent abgezogen, was jährlich einen Verlust von 5,1 Prozent der Pensionsleistung bedeutet.

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Die Schwerarbeitspension erfährt ab Jänner 2026 eine Erweiterung, da dann auch Pflegeberufe in diese Kategorie fallen. Diese Pensionsform kann grundsätzlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden und bietet vergleichsweise moderate Abschläge von 1,8 Prozent pro Jahr. Die Voraussetzungen sind allerdings anspruchsvoll: Innerhalb der letzten 20 Arbeitsjahre müssen mindestens 120 Monate (zehn Jahre) in der Schwerarbeit nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind insgesamt 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erforderlich.

Für den Anspruch auf Schwerarbeitspension gelten weitere Bedingungen: Der Antragsteller muss 60 Jahre alt sein und mindestens 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 240 Monaten vor Pensionsantritt geleistet haben. Die Gesamtversicherungszeit muss 45 Jahre betragen. Zudem darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen, keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden und kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit mehr als 2.400 Euro Einheitswert bewirtschaftet werden.

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Auch Einkünfte aus öffentlichen Mandaten dürfen monatlich 5.550,92 Euro nicht überschreiten.

Spezielle Pensionsformen

Eine weitere Option ist die Langzeitversicherungspension, umgangssprachlich auch als „Hacklerregelung“ (Sonderregelung für Personen mit langer Versicherungszeit) bekannt. Hierfür muss man mindestens 62 Jahre alt sein und 540 Beitragsmonate (45 Jahre) vorweisen können. In diese Berechnung fließen Arbeitsjahre, Präsenz- und Zivildienst sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit ein. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden hingegen nicht berücksichtigt.

Besonders relevant wird diese Pensionsform für Frauen, die nach dem 1. Jänner 1966 geboren sind. Die jährlichen Abschläge betragen in diesem Fall 4,2 Prozent.

Das österreichische Pensionssystem kennt auch die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension – drei Bezeichnungen für ähnliche Leistungen, die sich nach der Berufsgruppe unterscheiden. Das Sozialministerium erklärt: „Manche Menschen können nicht mehr arbeiten. Zum Beispiel, weil sie einen Unfall hatten. Oder weil sie eine schwere Krankheit bekommen haben.“ Diese Pensionsformen können auch befristet für bis zu zwei Jahre oder im Rahmen einer Rehabilitation gewährt werden.

Die Invaliditätspension richtet sich an Arbeiter wie Handwerker und greift bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall. Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte, etwa in Banken oder Büros, konzipiert. Die Erwerbsunfähigkeitspension wiederum steht selbständig tätigen Personen wie Ärzten oder Geschäftsinhabern zu.

Voraussetzung für diese Pensionsarten ist eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit, ein Alter unterhalb der regulären Alterspension, ausreichende Einzahlungen in die Pensionsversicherung sowie die Unmöglichkeit einer beruflichen Umschulung.

Für Pensionisten stehen zudem finanzielle Änderungen an: Ab 1. Juni 2025 steigen die Krankenversicherungsbeiträge von 5,1 auf sechs Prozent.

Außerdem müssen Pensionisten ab November 2026 die e-card-Gebühr von 25 Euro entrichten – mit Ausnahme von Mindestpensionisten.