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Sozialkürzungen

Ab 2026: So hart werden die neuen Sozialhilfe-Grenzen wirklich

Ab 2026: So hart werden die neuen Sozialhilfe-Grenzen wirklich
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4 Min. Lesezeit |

Österreichs Bundesländer drehen an der Sozialhilfe-Schraube: Von Ersatzfreiheitsstrafen bis zum Leistungsentzug für subsidiär Schutzberechtigte – die Verschärfungen treffen 2026 viele Bezieher.

Für 2026 zeichnen sich in mehreren österreichischen Bundesländern erhebliche Verschärfungen bei der Sozialhilfe beziehungsweise der in manchen Regionen noch als „Mindestsicherung“ bezeichneten Unterstützungsleistung ab. Obwohl die Bundesregierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS eine landesweite Neugestaltung der Sozialhilfe bis 2027 plant, haben zahlreiche Länder bereits selbständig restriktivere Regelungen für das kommende Jahr verabschiedet.

In Wien treten ab 2026 Änderungen in Kraft, die spürbare Einschränkungen mit sich bringen. Besonders betroffen sind subsidiär Schutzberechtigte, denen künftig kein Anspruch mehr auf Mindestsicherungsleistungen zusteht – sie fallen stattdessen in den Bereich der Grundversorgung. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für Personen, denen dieser Status bereits zuerkannt wurde, nicht nur für Neuaufnahmen ab 2026.

Auch Familien müssen mit Kürzungen rechnen, die sowohl Kinder als auch Bedarfs- und Wohngemeinschaften betreffen: Die für Wohnzwecke vorgesehenen Beträge werden künftig auch bei Kindern von der Mietbeihilfe abgezogen. Nach Angaben des Wiener Rathauses verliert eine Familie mit fünf Kindern durch diese Neuregelung monatlich etwa 400 Euro an Mietbeihilfe. Wohngemeinschaften werden zudem Familien gleichgestellt, was den individuellen Bezug reduziert.

Verschärfte Sanktionen

Noch weitreichendere Einschnitte sind in anderen Bundesländern vorgesehen. In Niederösterreich drohen bei falschen Angaben oder Verschweigen von Einkommen und Vermögen künftig Geldstrafen zwischen 200 und 5.000 Euro. Wer nicht zahlen kann, muss mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen rechnen.

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Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt künftig zu einer mindestens dreimonatigen Halbierung des Bezugs – bisher waren es vier Wochen. Jeder weitere Verstoß verlängert diese Kürzung um jeweils vier Wochen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen kann der Anspruch vollständig gestrichen werden, worauf eine sechsmonatige Wartefrist folgt, bevor erneut Ansprüche geltend gemacht werden können.

Oberösterreich verschärft ab 2026 die bereits geltende „Bemühungspflicht“: Die bisherigen Sanktionsstufen werden gestrafft – die ersten beiden Stufen entfallen. Bei Verstößen gegen die Bemühungspflicht erfolgt direkt eine 30-prozentige, bei weiteren Verstößen eine 50-prozentige Kürzung. Zudem wird präzisiert, was unter die Bemühungspflicht fällt, etwa eigeninitiative Bewerbungen und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.

In der Steiermark werden ab März die Zugangshürden erhöht. Auch hier wird eine „Bemühungspflicht“ mit strengeren Sanktionen eingeführt, darunter Mindeststrafen von 200 Euro (bis zu 4.000 Euro) sowie Ersatzfreiheitsstrafen bei Nichteinhaltung. Sozialhilfebezieher müssen künftig Sprachkurse belegen und Qualifikationen erwerben, um ihre Arbeitsmarktchancen zu verbessern.

Bundesweite Anpassungen

Salzburg behält seine bereits verschärften Regelungen bei. Bei „Pflichtverletzungen“ wird der Lebensunterhaltsbeitrag der Sozialhilfe gekürzt: auf 70 Prozent beim ersten Verstoß, 50 Prozent beim zweiten, bis hin zur vollständigen Streichung nach dem vierten Verstoß. Als Pflichtverletzung gilt etwa, wenn die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt oder die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen verweigert wird.

In Tirol verlieren subsidiär Schutzberechtigte wie in Wien mit Jahresbeginn ihren Anspruch auf Mindestsicherung und können stattdessen bei Bedarf Grundversorgung beziehen. Die weitere Reform sieht vor allem eine Begrenzung der Mindestsicherungshöhe für Großfamilien durch einen Höchstdeckel vor. Geplant sind zudem strengere Sanktionen bei Regelverstößen bis hin zur kompletten Streichung der Mindestsicherung.

Die aktuell geltenden bundesweiten Vorgaben sehen bei der Sozialhilfe Maximalbeträge statt Mindestsätze vor. Diese werden 2026 angepasst. Für Alleinlebende und Alleinerziehende steigt der monatliche Höchstbetrag laut Sozialministerium von rund 1.209 Euro (2025) auf 1.229,89 Euro. Für Paare liegt der monatliche Maximalbetrag künftig bei 1.721,85 Euro (2025: 1.693 Euro).

Für volljährige Personen in Bedarfsgemeinschaften sind pro leistungsberechtigter Person nur 70 Prozent der vollen Leistung vorgesehen, das entspricht 860,92 Euro (2025: 846 Euro), ab der dritten volljährigen Person 45 Prozent bzw. 553,45 Euro (2025: 544 Euro). Zur Deckung des Wohnbedarfs kann der Höchstsatz um 30 Prozent überschritten werden, zudem gibt es weitere Leistungen für spezifische Fälle.

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KO KOSMO-Redaktion
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