**Ein Formfehler von 670 Metern könnte einem Temposünder die Rettung bringen. In Vorarlberg wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung für rechtswidrig erklärt.**
Ein Raser in der Hahnenköpfle-Galerie in Vorarlberg entgeht möglicherweise seiner Strafe, nachdem der Verfassungsgerichtshof eine Geschwindigkeitsbegrenzung für rechtswidrig erklärt hat. Der Autofahrer wurde 2022 auf der L193 zwischen Damüls und Faschina mit 142 km/h in einer vermeintlichen 50er-Zone geblitzt. Nun stellte sich heraus, dass das entsprechende Verkehrsschild 670 Meter vor dem rechtlich vorgeschriebenen Standort aufgestellt worden war.
Das Problem: Die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft erst an der Bezirksgrenze beginnen sollen. Tatsächlich stand das 50-km/h-Schild jedoch bereits im Bezirk Feldkirch – weit entfernt vom vorgesehenen Ort. Diese erhebliche Diskrepanz bewog den Verfassungsgerichtshof dazu, die Verordnung in diesem Punkt als gesetzwidrig einzustufen.
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Geringfügige Abweichungen hätte das Höchstgericht toleriert, nicht jedoch eine Distanz von 670 Metern.
Rechtliche Konsequenzen
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat weitreichende Konsequenzen für den betroffenen Fahrer. Da die 50er-Beschränkung zum Tatzeitpunkt rechtswidrig war, gilt die gesetzliche Regelgeschwindigkeit von 100 km/h für Freilandstraßen. Das Landesverwaltungsgericht muss nun entscheiden, ob der Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h belangt werden kann oder nicht.
Ungeachtet dieses Einzelfalls sollten Verkehrsteilnehmer in der Hahnenköpfle-Galerie weiterhin die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzen.
Die Bezirkshauptmannschaft hat die fehlerhafte Verordnung mittlerweile korrigiert und die rechtliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzung wiederhergestellt.