Ein Häftling tot, ein Verdächtiger bereits wegen Doppelmordes verurteilt – im FTZ Garsten ermittelt die Staatsanwaltschaft nun wegen Mordverdachts.
Im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Garsten in Oberösterreich ist am Montagnachmittag ein 40-jähriger Häftling tot aufgefunden worden. Mitarbeiter der Einrichtung entdeckten den Mann leblos auf einem Gang. Die Staatsanwaltschaft Steyr hat daraufhin Ermittlungen wegen Mordverdachts eingeleitet.
Das Justizministerium bestätigte, dass es sich dem Anschein nach um eine vorsätzliche Tötung handelt. Als Tatverdächtiger gilt ein 63-jähriger Mitinsasse, der bereits wegen eines Doppelmordes rechtskräftig verurteilt ist – 2017 hatte er in Linz ein älteres Ehepaar getötet.
Tathergang & Werkzeug
Nach Angaben des Justizministeriums ereignete sich der Vorfall gegen 15.00 Uhr auf einem Gang des FTZ – nicht in einem Haftraum oder Zellenbereich. Die Ermittler stellten ein messerähnliches Tatwerkzeug sicher, das mutmaßlich zur Tötung eingesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Steyr setzte die Ermittlungen zum genauen Tathergang fort und kündigte an, am Dienstagabend weitere Informationen bekanntzugeben.
Verdächtiger Vorgeschichte
Der 63-jährige Verdächtige ist tunesischer Staatsbürger und verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen der Morde an dem Ehepaar im Jahr 2017. Damals hatte er angegeben, „ein Exempel an der Gesellschaft und der FPÖ, durch die er sich als Ausländer und Muslim diskriminiert fühlte, statuieren wollen.“ Eine psychiatrische Sachverständige, Adelheid Kastner, attestierte ihm im Zuge des damaligen Verfahrens eine „querulatorische Persönlichkeitsstruktur“ – also ein krankhaftes Beharren auf vermeintlichem Recht.
Hintergrund: Maßnahmenvollzug
Sowohl der getötete 40-Jährige als auch der Tatverdächtige waren im FTZ Garsten im Maßnahmenvollzug nach § 21 Absatz 2 StGB untergebracht – sie galten als zurechnungsfähig, wurden aber aufgrund einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung als gefährlich eingestuft. Das Forensisch-Therapeutische Zentrum Garsten ist eine besonders bestimmte Anstalt gemäß § 158 Strafvollzugsgesetz, in der Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen behandelt werden.