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Schmutzzulage: Neue Steuerregel soll Beschäftigte vor Abzügen schützen

Schmutzzulage: Neue Steuerregel soll Beschäftigte vor Abzügen schützen
Fotos: BMF/ Prinz
5 Min. Lesezeit |

Der Betrieb wäscht die Arbeitskleidung – und genau das kann bisher die Steuerfreiheit einer Zulage schmälern. Die Regierung will diese Unsicherheit beseitigen. Was für Beschäftigte in Reinigung, Bau, Industrie und anderen Bereichen geplant ist.

Wer bei der Arbeit regelmäßig erheblich verschmutzt wird, kann Anspruch auf eine Schmutzzulage haben. Wie viel davon steuerfrei bleibt, sorgt allerdings für Diskussionen. Das Finanzministerium hat am 22. Oktober 2026 eine gesetzliche Klarstellung angekündigt, die ab 2027 gelten soll.

Die Begünstigung soll künftig unabhängig davon möglich sein, ob Beschäftigte den Reinigungsaufwand selbst tragen oder der Arbeitgeber beispielsweise die Arbeitskleidung wäscht und Duschmöglichkeiten bereitstellt. Die Änderung ist Teil des Abgabenänderungsgesetzes 2026.

Beschluss noch offen

Die Neuregelung ist noch nicht beschlossen. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in Begutachtung. Diese läuft laut Rechtsinformationssystem des Bundes bis zum 3. November 2026. Anschließend ist das parlamentarische Verfahren erforderlich; Änderungen am Entwurf sind daher noch möglich.

Für Beschäftigte bedeutet die Ankündigung somit weder eine sofortige Auszahlung noch eine automatische Gehaltserhöhung. Ziel ist es, die steuerliche Begünstigung einer bestehenden Zulage abzusichern.

Diese Tätigkeiten sind betroffen

Das Finanzministerium nennt unter anderem Rauchfangkehrer sowie Beschäftigte in Industrie, Bau, Reinigung und bestimmten Krankenhausbereichen. Nach Angaben des Ministeriums steht eine Schmutzzulage Hunderttausenden Menschen in Österreich zu.

Die Berufsbezeichnung allein reicht allerdings nicht aus. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübten Arbeiten und die Grundlage für die Zahlung. Der Anspruch kann beispielsweise im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, im Dienstvertrag oder in gesetzlichen Vorschriften geregelt sein.

Für die steuerliche Begünstigung gelten zusätzliche Voraussetzungen: Die Arbeiten müssen überwiegend unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung von Körper und Kleidung bewirken. Eine bloß als „Schmutzzulage“ bezeichnete Zahlung wird dadurch nicht automatisch steuerfrei.

Warum die Reinigung zählt

Bei der bisherigen steuerlichen Beurteilung spielt auch die Angemessenheit der Zulage im Verhältnis zum üblichen Sach- und Zeitaufwand für die Reinigung eine Rolle. Übernimmt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen, kann dies die steuerlich begünstigte Höhe beeinflussen.

Ein Beispiel: Eine Beschäftigte erhält eine Schmutzzulage, ihre Arbeitskleidung wird aber auf Kosten des Betriebs gewaschen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis werden entsprechende Aufwandsposten bei der Beurteilung gekürzt. Genau diesen Zusammenhang zwischen Kostenübernahme und Begünstigung will die Regierung beseitigen.

Künftig soll die Belastung durch die erheblich verschmutzende Tätigkeit auch dann berücksichtigt werden, wenn Beschäftigte die Reinigung nicht selbst bezahlen müssen.

Keine 400 Euro extra

In Zusammenhang mit der Schmutzzulage fällt häufig die Zahl von 400 Euro. Dahinter steckt jedoch kein neuer Bonus: Bestimmte Zulagen und Zuschläge können gemeinsam grundsätzlich bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei bleiben.

In diesen gemeinsamen Freibetrag fallen unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie begünstigte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Das bedeutet weder einen Anspruch auf 400 Euro Schmutzzulage noch 400 Euro mehr netto. Auch unterhalb des gemeinsamen Freibetrags ist nicht jede beliebig hohe oder entsprechend bezeichnete Zahlung automatisch begünstigt.

Was beim Netto möglich ist

Wer seine Schmutzzulage bereits vollständig steuerbegünstigt erhält, muss durch die geplante Änderung nicht automatisch mehr Geld auf dem Konto haben. Für diese Beschäftigten geht es vor allem um zusätzliche Rechtssicherheit.

Anders kann es aussehen, wenn ein Teil der bestehenden Zulage bisher wegen der vom Betrieb übernommenen Reinigung versteuert wird. Dieser Teil könnte durch die geplante Änderung künftig begünstigt werden.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Würden zusätzlich 100 Euro einer bereits ausgezahlten Zulage lohnsteuerfrei behandelt, ergäbe das bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent rechnerisch 30 Euro weniger Lohnsteuer. Das ist keine zugesicherte Nettoerhöhung. Sozialversicherung und weitere Auswirkungen der individuellen Abrechnung sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Steuer und Sozialversicherung

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden auf Lohnabrechnungen häufig als „SEG-Zulagen“ zusammengefasst. Ihre Behandlung ist allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich.

Schmutzzulagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch sozialversicherungsfrei sein. Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, selbst wenn sie lohnsteuerlich begünstigt werden. Die aktuelle Ankündigung betrifft die Schmutzzulage.

Auch Teilzeit prüfen

Ob und in welcher Höhe eine Schmutzzulage bei Teilzeit zusteht, richtet sich nach den einschlägigen Regelungen und den tatsächlich geleisteten Arbeiten. Einen einheitlichen Betrag für alle Beschäftigten gibt es nicht.

Die geplante Steueränderung führt auch nicht dazu, dass jeder Betrieb erstmals eine solche Zulage zahlen muss. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Auszahlung und die steuerliche Behandlung sind zwei unterschiedliche Fragen.

Diese Angaben am Lohnzettel prüfen

Beschäftigte können bereits jetzt nachsehen, ob ihre Abrechnung eine Position wie „Schmutzzulage“, „SEG-Zulage“ oder einen Hinweis auf „§ 68/1“ enthält. Daraus allein lässt sich allerdings noch nicht ablesen, ob der gesamte Betrag korrekt begünstigt wurde.

Sinnvoll ist ein Abgleich mit dem eigenen Kollektivvertrag oder der entsprechenden Vereinbarung. Bei Unklarheiten kann die Lohnverrechnung erklären, welcher Betrag steuerfrei behandelt wird und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch Betriebsrat, Gewerkschaft und Arbeiterkammer können bei der Prüfung helfen.

Für die Begünstigung sind zudem Aufzeichnungen des Betriebs über die betreffenden Arbeiten und deren zeitliche Durchführung wichtig. Wie die neue Regelung letztlich angewendet wird, hängt vom endgültigen Gesetzesbeschluss ab.

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KO KOSMO-Redaktion
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