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Sozialreform

Sozialhilfe Neu: Wer nicht arbeitet, bekommt weniger – Integrationsvorgaben

Sozialhilfe Neu: Wer nicht arbeitet, bekommt weniger – Integrationsvorgaben
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8 Min. Lesezeit |

Drei Leistungsstufen, neue Regeln für arbeitsfähige Menschen und deutlich niedrigere Beträge für manche Großfamilien: Die Bundesregierung hat sich auf eine umfassende Reform der Sozialhilfe geeinigt. Für viele Betroffene wird künftig entscheidend sein, ob sie bereits gearbeitet, Integrationsvorgaben erfüllt oder an bestimmten AMS-Maßnahmen teilgenommen haben.

ÖVP, SPÖ und NEOS haben am 22. Oktober 2026 die Eckpunkte der sogenannten „Sozialhilfe Neu“ präsentiert. Ziel der Reform ist es, die derzeit stark unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer stärker zu vereinheitlichen. Die politische Einigung ist allerdings noch kein geltendes Gesetz. Der Entwurf muss zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz soll nach den Plänen der Regierung am 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Danach sollen die Bundesländer sechs bis neun Monate Zeit erhalten, ihre jeweiligen Landesgesetze anzupassen. Für Betroffene bedeutet das: Die neuen Beträge werden voraussichtlich nicht überall gleichzeitig angewendet.

Drei Leistungsstufen

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft grundsätzlich arbeitsfähige alleinstehende Personen. Für sie sind nach derzeitigem Stand drei Leistungsstufen vorgesehen: 861 Euro, 1.016 Euro und rund 1.230 Euro monatlich.

Die niedrigste Stufe von 861 Euro soll insbesondere für Asylberechtigte und bestimmte Drittstaatsangehörige während einer vorgeschriebenen Integrationsphase gelten. Wer die verlangten Deutsch- und Wertekurse absolviert beziehungsweise die entsprechenden Kenntnisse bereits nachweisen kann, soll auf 1.016 Euro kommen.

Der volle Betrag von derzeit rund 1.230 Euro soll erst nach ausreichender Eingliederung in den Arbeitsmarkt zustehen. Entscheidend wären dafür eine bestimmte vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit oder die Teilnahme an anerkannten intensiven AMS-Maßnahmen.

Bei den genannten Summen handelt es sich um Orientierungswerte auf Basis des Jahres 2026. Da die Sozialhilfe an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt ist, können die tatsächlichen Beträge für 2027 noch angepasst werden. Die Sozialhilfe wird grundsätzlich zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Auch Österreicher betroffen

Die neuen Voraussetzungen betreffen nicht ausschließlich Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Auch arbeitsfähige Österreicherinnen und Österreicher sollen nicht in jedem Fall sofort den vollen Betrag erhalten.

Wer noch keine ausreichenden Beschäftigungszeiten vorweisen kann, soll zunächst den Basisbetrag von rund 1.016 Euro bekommen. Für den vollen Betrag werden nach derzeitigem Plan grundsätzlich 13 Wochen vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei Personen unter 25 Jahren beziehungsweise 26 Wochen bei älteren Personen berücksichtigt.

Alternativ soll auch eine intensive AMS-Maßnahme den Zugang zur vollen Leistung ermöglichen. Genannt werden derzeit Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens vier Monaten und einem Umfang von 20 Wochenstunden.

Ausnahmen vom Stufenmodell

Das neue Stufenmodell soll nur für grundsätzlich arbeitsfähige Personen gelten. Wer aus gesundheitlichen oder anderen anerkannten Gründen nicht arbeiten kann, soll nicht zuerst Beschäftigungs- oder Integrationsleistungen nachweisen müssen.

Ausgenommen sein sollen unter anderem nicht arbeitsfähige Menschen mit Behinderungen, Kinder, Personen mit bestimmten Betreuungs- oder Pflegepflichten sowie Pensionistinnen und Pensionisten. Arbeitsunfähige Personen sollen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft grundsätzlich Anspruch auf die volle Leistung haben.

Was für ausländische Staatsbürger gilt

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Aufenthaltsstatus. Der Besitz oder das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft allein entscheidet nicht darüber, ob jemand Sozialhilfe erhält und welcher Betrag zusteht.

EU- und EWR-Bürger sind österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, wenn sie sozialhilfeberechtigt sind. Ein uneingeschränkter Anspruch besteht derzeit insbesondere dann, wenn sie sich als Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder bereits länger als fünf Jahre im Land leben.

Drittstaatsangehörige – darunter fallen beispielsweise Menschen mit serbischer, bosnisch-herzegowinischer oder montenegrinischer Staatsbürgerschaft – haben grundsätzlich erst nach mehr als fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts Anspruch auf Sozialhilfe. Sie dürfen daher nicht pauschal mit neu anerkannten Flüchtlingen gleichgesetzt werden.

Nach den bisher präsentierten Plänen sollen hier geborene beziehungsweise bereits langfristig integrierte Drittstaatsangehörige nicht automatisch das gesamte Integrationsprogramm durchlaufen müssen. Wer die geforderten Sprach- und Wertekenntnisse bereits nachweisen kann, etwa durch einen österreichischen Pflichtschulabschluss, soll diese Voraussetzungen nicht nochmals erfüllen müssen.

Asylberechtigte haben grundsätzlich ab der Zuerkennung ihres Schutzstatus Zugang zur Sozialhilfe. Asylwerber und Vertriebene beziehen hingegen keine reguläre Sozialhilfe. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten in den meisten Bundesländern lediglich Leistungen auf dem niedrigeren Niveau der Grundversorgung.

Vier Monate Integrationsphase

Für bestimmte Drittstaatsangehörige ist eine viermonatige Beobachtungs- beziehungsweise Integrationsphase vorgesehen. Während dieser Zeit soll überprüft werden, ob vorgeschriebene Deutsch- und Wertekurse besucht und die entsprechenden Pflichten erfüllt werden.

Ausgangspunkt wären 861 Euro monatlich. Nach erfüllten Integrationsvorgaben könnte die Leistung auf 1.016 Euro steigen. Der volle Betrag wäre anschließend an weitere Voraussetzungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gebunden.

Stehen notwendige Kurse nicht rechtzeitig zur Verfügung, soll dies den Betroffenen laut Regierungsdarstellung nicht angelastet werden. Wer angebotene Integrations- oder Arbeitsmarktmaßnahmen ohne anerkannten Grund verweigert, muss dagegen mit Kürzungen rechnen.

Vorgesehen ist eine Kürzung um mindestens 25 Prozent. Nach den bisherigen Regierungsangaben könnte die Leistung bei wiederholter Verweigerung sogar vollständig gestrichen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung bis auf null rechtlich zulässig wäre, dürfte allerdings noch Gegenstand juristischer Debatten werden.

Neue Beträge für Kinder

Auch die Sozialhilfe für Kinder soll neu geregelt werden. Bisher können die Bundesländer die Kindersätze weitgehend selbst bestimmen. Künftig soll ein bundesweiter Korridor aus Mindest- und Höchstbeträgen gelten.

Nach den bislang kommunizierten Werten soll ein Haushalt mit einem Kind rund 307 Euro monatlich erhalten. Bei zwei Kindern wären pro Kind ungefähr 246 bis 307 Euro vorgesehen, bei drei Kindern jeweils rund 184 bis 307 Euro und bei vier Kindern jeweils rund 154 bis 307 Euro.

Ab fünf Kindern soll die Leistung auf rund 148 Euro pro Kind begrenzt werden. Während die Länder beim zweiten bis vierten Kind einen gewissen Spielraum behalten, soll bei Familien mit mindestens fünf Kindern keine Abweichung nach oben möglich sein.

Die Familienbeihilfe soll weiterhin nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Zusätzlich sollen die Bundesländer bestimmte Sachleistungen für Kinder gewähren können, etwa für Schulbedarf, Sport, Freizeitangebote oder andere notwendige Ausgaben.

Wien besonders betroffen

Die Folgen der Reform werden je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Rund 70 Prozent der Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher leben in Wien. Gleichzeitig zahlt die Bundeshauptstadt derzeit vergleichsweise hohe und einheitliche Beträge für Kinder.

Vor allem größere Wiener Familien könnten deshalb künftig deutlich weniger Sozialhilfe erhalten. In Bundesländern, die bereits ein degressives Modell mit sinkenden Beträgen bei mehreren Kindern anwenden, dürften die Veränderungen geringer ausfallen.

Wie hoch die tatsächliche Unterstützung einer Familie künftig sein wird, hängt allerdings nicht nur von der Zahl der Kinder ab. Auch Einkommen, Wohnkosten, zusätzliche Sachleistungen und die konkrete Umsetzung durch das jeweilige Bundesland spielen eine Rolle.

Verbesserungen für bestimmte Gruppen

Die Reform besteht nicht ausschließlich aus strengeren Regeln und niedrigeren Leistungen. Für einzelne Gruppen sind auch Verbesserungen geplant. So sollen Alleinerziehende künftig österreichweit verpflichtende Zuschläge erhalten.

Für Menschen mit Behinderungen ist ein doppelt so hoher Vermögensfreibetrag vorgesehen. Therapeutische Taschengelder und vergleichbare Zahlungen sollen nicht mehr als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Außerdem soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Pflegegeld nicht nur bei der pflegebedürftigen Person unangetastet bleibt. Auch die Sozialhilfe einer im selben Haushalt lebenden und pflegenden Person soll dadurch nicht gekürzt werden.

Zusätzlich plant die Regierung eine sogenannte Teilhabekarte für Kinder aus einkommensschwachen Familien, die keine Sozialhilfe beziehen. Vorgesehen sind rund 300 Euro pro Kind und Jahr für Schulartikel, Sport, Lernunterstützung, Hygieneprodukte und Freizeitaktivitäten. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.

Mehr als 200.000 Menschen betroffen

Die Sozialhilfe ist keineswegs ein Randthema. Nach den zuletzt verfügbaren Zahlen von Statistik Austria bezogen im Jahr 2024 insgesamt 272.210 Menschen zumindest zeitweise Sozialhilfe oder Mindestsicherung.

Im Jahresdurchschnitt waren es 205.781 Personen in 109.208 Bedarfsgemeinschaften. Die Ausgaben der Bundesländer beliefen sich auf rund 1,317 Milliarden Euro. Eine unterstützte Bedarfsgemeinschaft erhielt im Durchschnitt 952 Euro pro Monat.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Aktuell muss niemand allein aufgrund der Regierungsankündigung einen neuen Antrag stellen. Für eine spätere Einordnung werden jedoch mehrere Punkte entscheidend sein: Arbeitsfähigkeit, Aufenthaltsstatus, bisherige Beschäftigungszeiten, absolvierte Sprach- und Wertekurse, Teilnahme an AMS-Maßnahmen, Haushaltsgröße und Wohnsitzbundesland.

Verbindlich werden die neuen Regeln erst nach dem Gesetzesbeschluss und der anschließenden Umsetzung in den Bundesländern. Bis dahin gelten weiterhin die bestehenden Landesregelungen. Auch die endgültigen Beträge für 2027 stehen noch nicht fest.

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KO KOSMO-Redaktion
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