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ARBEITSRECHT

Corona-Infektion im Urlaub könnte Geld oder gar Job kosten

(FOTO: iStockphoto)

Trotz Grenzöffnung herrscht Sicherheitswarnung Stufe 4 („hohes Sicherheitsrisko“). Eine Erkrankung im Urlaub könnte arbeitsrechtliche Folgen haben.

Mit 16. Juni wurden die Reisebeschränkungen für 31 Länder aufgehoben – d.h. bei einer Rückreise nach Österreich muss man sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Laut Außenministerium herrscht jedoch in den meisten Ländern auch weiterhin ein Sicherheitsrisiko und von nicht notwendigen Reisen wird abgeraten.

„Wenn man in eines der Länder verreist, könnte das arbeitsrechtliche Folgen haben, etwa wenn sich die Coronavirus-Lage während des Urlaubs wieder verschärft“, so Alexander Tomanek von der Arbeiterkammer (AK) Wien im Ö1-Morgenjournal.

Eigenverantwortung und grobe Fahrlässigkeit
Laut Tomanek wäre es der schlimmste Fall, dass die behördliche Quarantänepflicht wieder eingeführt wird und man deshalb nicht arbeiten gehen kann. „Und das wäre für mich als Arbeitnehmer dann eine Phase, in der mich der Arbeitgeber nicht bezahlen muss, weil ich es ja selbst verschuldet habe“, erklärte der Experte weiter.

Man habe dann grob fahrlässig in Kauf genommen, dass man nach der Reise nicht mehr arbeiten kann. Dies gelte auch, wenn man sich im Urlaub mit dem Coronavirus ansteckt: „Auf jeden Fall muss ich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Beginnend damit, wenn ich zurückkomme und nicht arbeiten kann, dass die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nicht zu begleichen ist. Da habe ich einmal schon den ersten finanziellen Verlust.“

Auch Kündigung möglich
Auch wenn der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf nehmen darf, wo ich meinen Urlaub verbringe oder mir ein Reiseziel verbieten, so kann er Arbeitnehmer jedoch auf die Konsequenzen hinweisen. „Die könnten bis zu einer möglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen“, so Tomanek weiter. Ebenso solle man bei Reisen bedenken, dass im Falle eines abermaligen Coronavirus-Ausbruchs und einer Rückführung durch das Außenministerium die Kosten dafür zurückgefordert werden könnten.

Dennoch handle es sich laut Arbeiterkammer derzeit um ein theoretisches Risiko. Denn, ob man dann tatsächlich für alle Probleme selbst geradestehen muss, dass müsste erst ausjudiziert werden.

Quellen & Links