Arbeitslos und nebenbei geringfügig beschäftigt? Diese Doppelstrategie wird ab 2026 für viele Österreicher zum Auslaufmodell – mit nur wenigen Ausnahmen.
Ab 2026 werden die Bestimmungen für den Zuverdienst während des Arbeitslosengeldbezugs in Österreich deutlich verschärft. Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob sie unter eine der Ausnahmeregelungen fallen oder ihre geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beenden müssen. Derzeit können Arbeitslose noch bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro brutto monatlich hinzuverdienen, ohne dass dies ihre Leistungen vom AMS reduziert.
Mit Beginn des Jänners 2026 wird diese Möglichkeit erheblich eingeschränkt. Künftig dürfen nur noch bestimmte Personengruppen neben dem Arbeitslosengeldbezug geringfügig tätig sein – für alle anderen gilt dann: Entweder Job oder staatliche Unterstützung.
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Ausnahmeregelungen
Die Ausnahmeregelung umfasst vier Gruppen: Personen, die ihren Nebenjob bereits mindestens 26 Wochen parallel zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben; Langzeitarbeitslose mit mehr als 365 Tagen ohne Beschäftigung, denen ein Zuverdienst für maximal 26 Wochen gestattet wird; Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung, die unabhängig vom Alter ebenfalls 26 Wochen geringfügig arbeiten dürfen; sowie Personen nach Krankheit oder Rehabilitation, denen gleichfalls ein 26-wöchiger Zuverdienst zugestanden wird.
Die Regierung hatte diese Neuregelung bereits im April dieses Jahres angekündigt. Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Sozialministerin Korinna Schumann stellten damals die Pläne vor, wonach Arbeitslose künftig in den meisten Fällen nicht mehr parallel zum Leistungsbezug geringfügig beschäftigt sein dürfen. Hattmannsdorfer bezeichnete die aktuell noch geltende Regelung damals als „leistungsfeindlich“.
Wichtige Fristen
Wer nicht unter die Ausnahmeregelungen fällt, muss seinen Nebenjob spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin das volle Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu erhalten. Personen, die eine der Ausnahmen erfüllen, können je nach Kategorie entweder unbegrenzt oder für maximal 26 Wochen geringfügig tätig sein.
Wichtig dabei: Die 26-Wochen-Regelung kann pro Anspruchszeitraum nur einmal genutzt werden. Wird die Beschäftigung beispielsweise nach 15 Wochen beendet, verfallen die restlichen Wochen – eine erneute Inanspruchnahme ist nicht möglich.
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Besondere Vorsicht ist bei Einmalzahlungen wie Antrittsprämien geboten: Diese werden zur Geringfügigkeitsgrenze hinzugerechnet und können somit den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen.