Strengere Fristen und digitale Pflichten – das AMS verschärft ab Juli 2025 die Regeln für Arbeitslose. Wer nicht sofort reagiert, riskiert finanzielle Einbußen.
Ab Juli 2025 werden beim Arbeitsmarktservice (AMS) bedeutende Neuerungen wirksam, die vor allem die Digitalisierung vorantreiben und strengere Fristen für Arbeitslose einführen. Die Änderungen betreffen sowohl den Leistungsbezug als auch die Kommunikationswege mit der Behörde. Mit Beginn des zweiten Halbjahres 2025 treten in Österreich mehrere Regeländerungen für AMS-Leistungsbezieher in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen hat Finanz.at zusammengestellt.
Sofortige Meldepflicht
Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs – beispielsweise durch Krankheit, einen Aufenthalt im Ausland oder andere Gründe – müssen sich Betroffene künftig unmittelbar am ersten Tag nach Ende der Unterbrechung beim AMS zurückmelden. Die Wiedermeldung muss sofort nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen, während bisher eine großzügigere Frist von sieben Tagen galt. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der tatsächlichen Meldung besteht – eine nachträgliche Auszahlung ist nicht möglich.
Die Wiedermeldung kann durch persönliches Erscheinen in der zuständigen AMS-Geschäftsstelle, per Telefonanruf oder digital über das eAMS-Konto erfolgen.
Digitale Kommunikation
Der Informationsaustausch zwischen dem AMS und seinen Kunden wird künftig vorrangig über das elektronische eAMS-Konto abgewickelt. Anträge für Arbeitslosengeld und weitere Leistungen werden digital gestellt, und über das eAMS-Konto zugestellte Dokumente gelten rechtlich als zugestellt. Entscheidend ist, dass Leistungsbezieher ihr eAMS-Konto mindestens zweimal wöchentlich kontrollieren müssen, da behördliche Mitteilungen als zugestellt gelten – unabhängig davon, ob sie tatsächlich eingesehen wurden.
Laut Informationen der Arbeiterkammer Österreich bleibt die persönliche Antragstellung weiterhin möglich, besonders für Menschen mit eingeschränktem Internetzugang oder geringer Digitalkompetenz. Die neuen Regelungen sehen vor, dass eine persönliche Vorsprache beim AMS nur noch bei erstmaliger Antragstellung oder nach mehr als zwei Jahren ohne Leistungsbezug verpflichtend ist. In allen anderen Fällen kann das AMS auf einen persönlichen Termin verzichten.
Neue Gebühren
Bei Anträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gibt es neue Gebührenregelungen. Es werden nur noch Antragsgebühren, keine Bearbeitungsgebühren mehr erhoben, und auch bei Rücknahme eines Antrags fallen künftig Gebühren an. Eine Sonderregelung gilt für türkische Staatsangehörige: Statt einer Antragsgebühr wird eine Erledigungsgebühr fällig, sofern der Antrag positiv beschieden wird, etwa bei Befreiungsschein oder Beschäftigungsbewilligung.
Kritik und Unterstützungsangebote
Experten der Arbeiterkammer weisen darauf hin, dass insbesondere ältere oder sozial benachteiligte Personen durch die neuen digitalen Pflichten benachteiligt werden könnten. Wer das eAMS-Konto nicht nutzen kann, darf weiterhin persönlich vorsprechen, wobei das AMS verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen einen Termin zu vergeben. Allerdings gilt: Wer einen vorgeschriebenen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert den Verlust des Leistungsanspruchs.
Personen, die AMS-Leistungen beziehen oder demnächst beantragen wollen, sollten sich rechtzeitig mit dem eAMS-Konto vertraut machen. Eine regelmäßige Überprüfung des Kontos ist unerlässlich, um keine Fristen zu verpassen. Bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs ist eine umgehende Wiedermeldung einzuplanen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Die Neuregelungen verdeutlichen den fortschreitenden Digitalisierungsprozess und die zunehmende Eigenverantwortung, die Leistungsempfänger übernehmen müssen.