Ein Baum, ein Auto, ein Schaden – und niemand will zahlen. Eine Familie aus Amstetten kämpft nun um Gerechtigkeit.
Auf einem Parkplatz in Amstetten (Niederösterreich) ist ein Baum auf ein geparktes Fahrzeug gestürzt und hat dabei einen erheblichen Sachschaden verursacht. Der Vorfall hat nicht nur eine Familie in eine schwierige Lage gebracht, sondern auch eine Debatte über Haftung und Sicherheit auf öffentlichen Flächen ausgelöst.
Der betroffene Parkplatz steht im Eigentum der Stadt Amstetten. Eine Entschädigung durch die städtische Versicherung wurde abgelehnt – mit der Begründung, dass der Baum im Juni durch ein Fachunternehmen begutachtet worden war und keine Mängel festgestellt wurden. Absperrungen und Warnschilder wurden erst im Nachgang des Vorfalls angebracht.
Seit 1. Mai 2024 gilt in Österreich der neue § 1319b ABGB, der die Haftung für Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste ausdrücklich regelt. Die Neuregelung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.
Keine Entschädigung
Die Familie, deren Teilkaskoversicherung für den entstandenen Schaden ebenfalls nicht aufkommt, hat sich an die Volksanwaltschaft sowie an die ORF-Redaktion des „Bürgeranwalts“ gewandt. Dabei betont sie ausdrücklich: „Uns geht es nicht darum, die Gemeinde öffentlich zu beschuldigen. Wir möchten vielmehr, dass die Angelegenheit einmal unabhängig und etwas genauer betrachtet wird.“
Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses fehlten nach Angaben der Familie jegliche Sicherheitsvorkehrungen vor Ort: „Am Tag unseres Vorfalls gab es dort weder diese Absperrung noch dieses Warnschild.“
Amstettens Reaktion
Die Stadt Amstetten verweist ihrerseits auf regelmäßig durchgeführte Baumkontrollen und erklärt, dass extreme Hitze im Sommer selbst gesunde Bäume unter erheblichen Stress setzen könne. Als Konsequenz aus dem Vorfall wurde der betreffende Parkplatzbereich vorerst gesperrt: „Wir haben aber den Parkplatzbereich vorläufig als Vorsichtsmaßnahme gesperrt.“
Weitere Schritte sollen auf Grundlage der laufenden Untersuchung des Falls erfolgen.