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Dokumentationspflicht

Bis zu 50.000 Euro Strafe: Neue Pflicht für Wiener Altbauten

Bis zu 50.000 Euro Strafe: Neue Pflicht für Wiener Altbauten
(Symbolbild FOTO: iStock)
3 Min. Lesezeit |

Wien zieht die Schrauben an: Tausende Altbauten stehen vor einer neuen Pflicht – und die Uhr tickt bereits.

In Wien werden die gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation von Gebäudezuständen deutlich verschärft. Die bislang nur für Neubauten geltende Pflicht zur Führung eines Bauwerksbuches wird nun schrittweise auf den Altbaubestand ausgeweitet – mit dem Ziel, notwendige Sanierungsmaßnahmen systematisch zu erfassen und frühzeitig sichtbar zu machen.

Das Ausmaß ist beachtlich: Nach aktuellen Angaben der Stadt Wien wurden rund 31.000 Gebäude vor 1919 errichtet, weitere rund 23.500 stammen aus den Jahren 1919 bis 1945. Damit fallen potenziell rund 54.500 Gebäude in jene Baualtersklassen, für die nun gestaffelte Fristen gelten.

Gestaffelte Fristen

Die rechtliche Grundlage dafür wurde mit der Novelle der Wiener Bauordnung im Jahr 2023 geschaffen. Für Neubauten besteht diese Verpflichtung bereits seit der Novelle aus dem Jahr 2014.

Nun gelten gestaffelte Fristen für ältere Gebäude: Häuser, die vor 1919 erbaut wurden, müssen bis Ende 2027 über ein Bauwerksbuch verfügen. Für Bauten aus dem Zeitraum zwischen 1919 und 1945 läuft die Frist bis Ende 2030.

Ampelsystem & Kosten

Zuständig für die Erstellung des Bauwerksbuches sind ausschließlich Ziviltechniker, Baumeister oder gerichtlich beeidete Sachverständige. Erfasst werden insbesondere sicherheitsrelevante Gebäudeteile wie Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen, deren Zustand regelmäßig überprüft werden muss.

Der Zustand der überprüften Bauteile wird in Kategorien von A bis D eingestuft: A steht für einen guten Zustand, B für leichte, C für schwere Mängel und D für Gefahr im Verzug. Ziviltechniker Thomas Wagensommerer weist darauf hin, dass allein zur Einhaltung der gesetzten Fristen wöchentlich rund 400 Bauwerksbücher fertiggestellt werden müssten.

Die Kosten für die Erstellung hängen stark von Größe, Zustand und Dokumentationslage des Gebäudes ab und können bei Mehrparteienhäusern schnell einen niedrigen vierstelligen Betrag erreichen. Wagensommerer appelliert an Eigentümer: „Wer jetzt startet, sichert sich Termine und vermeidet ein böses Erwachen kurz vor Fristablauf.“

Empfindliche Strafen drohen

Das „böse Erwachen“ hat konkrete Folgen: Wer die Frist zur Erstellung und Registrierung des Bauwerksbuches versäumt, muss mit Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Das sieht § 135 der Wiener Bauordnung vor.

Deutlich höher fällt der Strafrahmen aus, wenn durch eine Übertretung der Wiener Bauordnung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eintritt: In solchen Fällen sind Geldstrafen von bis zu 300.000 Euro möglich; bei Uneinbringlichkeit drohen bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

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KO KOSMO-Redaktion
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