Ein toter Baum, kein Schutz mehr – so dachte ein Wiener Grundstückseigentümer. Der VwGH sah das ganz anders.
In Wien hat der Verwaltungsgerichtshof eine rechtlich bedeutsame Klarstellung getroffen: Auch abgestorbene Bäume fallen unter den Schutz des Wiener Baumschutzgesetzes. Grundlage dieser Entscheidung war ein langjähriger Rechtsstreit, der sich an zwei bereits toten Bäumen entzündete – einer Birke und einer wilden Kirsche, deren Entfernung der Grundstückseigentümer bereits im Jahr 2020 beantragt hatte.
Tote Bäume geschützt
Am 16. Juni 2023 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass abgestorbene Bäume denselben gesetzlichen Schutz genießen wie lebende. Das Urteil mit der Geschäftszahl Ra 2023/10/0421 schafft damit Rechtssicherheit für Grundeigentümer und Verwaltung. Im konkreten Fall wies die Birke einen Stammumfang von 90 Zentimetern auf, die wilde Kirsche einen von 48 Zentimetern.
Die Stadt Wien hatte die beantragte Fällung zwar genehmigt, jedoch gleichzeitig Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Der Eigentümer versuchte, dieser Verpflichtung durch eine Ausgleichszahlung zu entgehen – ein Ansinnen, das abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hatte den Fall zunächst mit der Begründung abgewiesen, abgestorbene Bäume seien vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Der VwGH widersprach dieser Rechtsauffassung jedoch ausdrücklich.
Strafen & Pflichten
Das Wiener Baumschutzgesetz stellt grundsätzlich alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern unter Schutz. Fällgenehmigungen werden vom zuständigen Magistrat erteilt, wobei Ersatzpflanzungen in aller Regel verpflichtend sind.
Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist eine Ausgleichsabgabe von 5.000 Euro zu entrichten.
Wer einen geschützten Baum ohne entsprechende Bewilligung fällt, muss mit Strafen zwischen 1.000 und 70.000 Euro rechnen.