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Digitaler Zwang beim AMS: Neue Regeln kosten Arbeitslose bares Geld

Digitaler Zwang beim AMS: Neue Regeln kosten Arbeitslose bares Geld
FOTO: iStock, zVg.
3 Min. Lesezeit |

Das AMS stellt ab 2025 die Weichen neu: Digitalisierung wird zur Pflicht, Fristen verkürzen sich drastisch und wer nicht rechtzeitig reagiert, riskiert finanzielle Einbußen.

Seit Juli 2025 setzt das Arbeitsmarktservice auf verstärkte Digitalisierung: Arbeitssuchende müssen künftig das Online-System „eAMS-Konto“ intensiver nutzen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Meldefrist nach Unterbrechungen wie Krankenständen oder Auslandsaufenthalten – statt der bisherigen Wochenfrist gilt nun eine Meldepflicht am unmittelbar folgenden Werktag. AK-Präsident Andreas Stangl betont: „Entscheidend ist, Arbeitssuchende mit der Digitalisierung nicht alleine zu lassen. Es braucht auch persönliche Unterstützung und einen niederschwelligen Zugang zu den Leistungen des AMS.“

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Die Kommunikation mit dem AMS verlagert sich hauptsächlich auf die digitale Plattform. Bei Erstanträgen auf Arbeitslosengeld oder wenn der letzte Bezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, wird innerhalb von zwei Wochen ein persönlicher Termin anberaumt. Die Einhaltung dieses Termins ist für einen lückenlosen Leistungsbezug unerlässlich.

Digitale Antragstellung

Anträge auf Arbeitslosengeld sind vorrangig über das eAMS-Konto einzureichen und gelten erst mit vollständiger Übermittlung des ausgefüllten Formulars als gestellt. Fordert die Behörde zusätzliche Unterlagen an, müssen diese fristgerecht nachgereicht werden. Bei Versäumnissen ohne triftigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der vollständigen Dokumente oder nach persönlichem Erscheinen als eingereicht.

Für Inhaber eines eAMS-Kontos besteht die Verpflichtung, dieses an zwei Wochentagen (Montag bis Freitag) auf neue Nachrichten zu überprüfen. Dabei können auch kurzfristige Terminvereinbarungen für den Folgetag eingehen.

Neue Meldefristen

Nach temporären Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit – etwa durch Krankheit oder andere Umstände – verkürzt sich die Frist zur Wiedermeldung erheblich: Betroffene müssen sich spätestens am nächsten Werktag nach Ende der Unterbrechung wieder beim AMS melden. Dies kann digital über das eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen. Wichtig: Die Leistungszahlung erfolgt erst ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung.

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Die Arbeiterkammer Oberösterreich betont die Notwendigkeit digitaler Inklusion, um allen Arbeitssuchenden weiterhin unkomplizierten Zugang zu Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten. Besonders Menschen mit geringer digitaler Erfahrung oder Verständigungsschwierigkeiten benötigen bei der Nutzung digitaler Werkzeuge entsprechende Unterstützung.

Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt für viele Menschen eine einschneidende Lebensveränderung dar. Betroffene müssen sich mit dem AMS auseinandersetzen und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz suchen – ein Prozess, der mit zahlreichen Regeln und Bestimmungen verbunden ist.

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KO KOSMO-Redaktion
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