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ÖFFNUNGSSCHRITTE

Eintritt mit „Grünem Pass“: Impfung doch kürzer gültig als gedacht

(FOTOS: iStockphotos)

Eine Last-Minute-Änderung der Corona-Verordnung sorgt jetzt für Aufregung! Die Impfgültigkeit wurde nämlich noch einmal um mehrere Monate korrigiert.

Am 19. Mai sperrt Österreich wieder auf (KOSMO berichtete). Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport dürfen an dann Tag endlich wieder öffnen, allerdings mit strengen Sicherheitskonzepten. Die Regierung setzt bei den Öffnungsschritten vor allem auf den „Grünen Pass“ und die 3-G-Regel: geimpft, getestet oder genesen. Diese Personen erhalten weitreichende Rechte und Zutritt zu Restaurants, körpernahen Dienstleistern oder Fitnesscentern.

Konkret hat die Regierung insbesondere für die Corona-Tests je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt: So gelten Wohnzimmer- bzw. Selbsttests 24 Stunden, Antigentests von einer befugten Stelle 48 Stunden und PCR-Test sogar 72 Stunden lang. Zudem gibt es auch die Möglichkeit von sogenannten „Point-of-Sale-Tests“ – also Tests vor Ort – um den Eintritt in Lokale, Hotels und Co. zu ermöglichen. 

Sechs Monate Impfgültigkeit
Beim Thema Impfung wurde in der Öffnungs-Verordnung nun ein wenig nachgeschärft: Die Impfung gilt nämlich nicht wie bisher gedacht (und in einer fast-finalen Verordnung niedergeschrieben) zwölf Monate, sondern wurde gleich um drei Monate verkürzt. Konkret wurde festgelegt, dass die Erstimpfung ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal drei Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung den Eintritt ohne Test in die genannten Branchen ermöglichen soll.

Der Teufel liegt im Detail: Der zweite Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum dann „nur“ noch um weitere sechs Monate! Statt 12 Monate (wie erst angenommen) befreit eine Zwei-Dosen-Impfung „nur“ noch ein dreiviertel Jahr vom Testen. Das geht aus der Verordnung hervor, die am Montag auf der Seite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht wurde.

So lange sind Genesene von Testpflicht befreit
Für Genesene ändert sich nichts, diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ebenfalls grünes Licht erhalten Personen, die einen positiven Antikörper-Test vorlegen können, der nicht älter als drei Monate alt ist.

Quellen und Links: