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HANDY

EU-Verordnung: Strafzahlungen bei Vertragsauflösungen von Handy?

AK warnt vor Zusatzzahlungen bei Vertragsauflösung. (Foto: iStock)

Neue EU-Verordnung legt Konsumentenrechte fest, die bei vorzeitiger Vertragsauflösung Zusatzzahlungen bei Konsumenten fordern.

Die EU verhandelt Details zum EU Telekomkodex und damit einheitliche EU-weite Spielregeln für Telekom- und Internetbetreiber. „Abweichende heimische Schutzregeln darf es nur in besonders geregelten Ausnahmefällen geben“, sagt AK Konsumentenschützerin, Daniela Zimmer.

Wer seinen Vertrag vorzeitig kündigt, soll für vergünstigte Handys einen Abschlag zahlen. „Kunden werden auch bei berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung, etwa bei anbieterseitigen Preiserhöhungen, nur durch ‚Strafzahlung‘ loskommen“, fürchtet Zimmer.

Die neue EU-Regelung könnte eine Verschlechterung für viele Kunden mit sich bringen. Wer künftig seinen Vertrag vorzeitig (vor dem Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten) kündigen will, soll das vergünstigt erworbene Handy zurückgeben oder eine Abschlagszahlung dafür zahlen. Betroffen sind jene Handys, die gemeinsam mit dem Handyvertrag erworben wurden. Laut EU sollen Konsumenten den „zeitanteiligen Wert“ der von den Betreibern subventionierten Handys ersetzen. „Der von den Anbietern verlangte Betrag dafür wird in der Praxis nicht überprüfbar sein. Denn in der Regel legen sie ihre Einkaufspreise nicht offen“, sagt Zimmer.

Alternativ dürfen die Betreiber von Betroffenen auch die noch ausständigen Grundentgelte für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verrechnen. Zusätzliche Ausgleichszahlungen darf der Anbieter nicht verlangen. Auch andere Kommunikationsdienste (etwa Internet- oder Kabel-TV-Anbieter), die Empfangsgeräte verbilligt abgeben, können davon Gebrauch machen.

„Der EU-Plan unterscheidet nicht, warum Kunden ihrem Anbieter vorzeitig den Rücken kehren. Das kann sein, weil sie etwa ein besseres Angebot im Auge haben, oder weil der Anbieter den Vertag einseitig zum Nachteil der Konsumenten ändert“, kritisiert Zimmer.

Konsumenten könnten künftig auch bei berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung nur durch Abschlagszahlungen aussteigen. Wenn der Betreiber seine Preise erhöht oder seine Geschäftsbedingungen verschlechtert, befürchtet die AK-Expertin. „Es braucht faire Regelungen“, fordert Zimmer in einer Aussendung. „Konsumenten müssen aus Verträgen, die ihr Anbieter einseitig zu ihrem Nachteil ändert, kostenlos aussteigen können – auch mit vergünstigten Geräten.“