Die im Zuge der Flüchtlingsbewegung 2015 eingeführten Grenzkontrollen zwischen Österreich und Slowenien dürften gegen europäisches Recht verstoßen.
In seinem gestrigen Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass Staaten solche Kontrollen nur im Falle „einer neuen ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit“ ausweiten können. Österreich scheint in diesem Fall keine neue Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung nachgewiesen zu haben, heißt es in einem ergangenen Urteil. Damit könne eine Person bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht gezwungen werden, ein Reisedokument vorzuzeigen.
Hintergrund ist das Verfahren, bei dem sich ein EU-Bürger nach Einführung der Kontrollen an der Grenze zu Österreich zweimal weigerte, ein Dokument vorzulegen. Deswegen zog er eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro. Er sah die Kontrollen jedoch als Verstoß gegen EU-Recht an und verklagte Österreich.
Im Schengen-Raum, dem 26 europäische Länder angehören, gibt es keine Personenkontrollen an den Grenzen. Österreich, Deutschland und andere Länder haben diese Maßnahmen nach der Flüchtlingskrise 2015 wieder eingeführt. Einige Staaten, darunter Österreich, haben die Maßnahmen bis dato halbjährlich verlängert – dies ist laut EuGH maximal bis zu zwei Jahren möglich, wobei dafür auch eine entsprechende Empfehlung des Rats erforderlich ist.
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