Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass alkoholfreie Getränke nicht mit der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden dürfen. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass dieser Name nach europäischem Recht ausschließlich für bestimmte Spirituosen reserviert ist. Selbst der Zusatz „alkoholfrei“ ändert nichts an diesem Verbot. Laut geltender EU-Verordnung muss Gin einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen, weshalb Bezeichnungen wie „Alkoholfreier Gin“ grundsätzlich gegen diese Regelung verstoßen.
Klage in Potsdam
Auslöser des Rechtsstreits war eine Klage eines Vereins vor dem Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen, das ein Produkt namens „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieb. Der Verein argumentierte, diese Bezeichnung verstoße gegen EU-Vorgaben, wonach Gin durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt werden muss und einen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufweisen muss.
Das deutsche Gericht leitete den Fall zur Klärung an den EuGH weiter.
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Verbraucherschutz gewahrt
In seiner Entscheidung betonte das höchste europäische Gericht, dass das Verbot keinen Eingriff in die von der EU-Grundrechtecharta geschützte unternehmerische Freiheit darstelle. Das betroffene Unternehmen könne sein Produkt weiterhin vertreiben – nur nicht unter der geschützten Bezeichnung „Gin“.
Die Richter erklärten, die Regelung diene dem Verbraucherschutz, indem sie Verwechslungen mit der klar definierten Spirituosenkategorie verhindere und zugleich Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirke.