Bei einer Routinekontrolle am Grenzübergang zwischen Salzburg und Freilassing hat der deutsche Zoll einen Reisenden mit erheblichen nicht deklarierten Bargeldbeträgen aufgegriffen. Der Fahrer eines Wagens mit deutschem Kennzeichen muss nun mit einer Geldstrafe von 8.500 Euro rechnen, nachdem Beamte insgesamt 17.000 Euro entdeckten – teils unter der Fußmatte des Fahrzeugs, teils in seinen Hosentaschen versteckt.
Die Zollbeamten der Traunsteiner Kontrolleinheit wurden bei ihrer abendlichen Überprüfung des Reiseverkehrs am Dienstag auf den Wagen aufmerksam, wie das Hauptzollamt Rosenheim am Donnerstag bekannt gab. Obwohl der Fahrer auf Nachfrage verneinte, größere Bargeldmengen mit sich zu führen, förderte die anschließende Durchsuchung seines Fahrzeugs 10.000 Euro zutage, die unter der Fußmatte auf der Fahrerseite versteckt waren. Bei der weiteren Kontrolle des Mannes selbst entdeckten die Beamten zusätzliche 7.000 Euro in seinen Hosentaschen.
Die bayerischen Zollbehörden leiteten daraufhin ein Bußgeldverfahren ein und behielten vorsorglich 8.500 Euro zur Deckung der zu erwartenden Strafe ein.
Ähnliche Vorfälle
Dieser Vorfall reiht sich in eine Serie ähnlicher Aufgriffe ein. Erst wenige Tage zuvor hatten Zollbeamte derselben Dienststelle an der Grenze zu Salzburg einen Zugreisenden kontrolliert, der mehr als 18.000 Euro Bargeld transportierte. Zusätzlich führte dieser Mann eine geladene Schusswaffe mit sich.
Trotz ausdrücklicher Aufforderung hatte er den korrekten Bargeldbetrag in seinem Reisegepäck verschwiegen, erklärte Marion Dirscherl, Pressesprecherin des Hauptzollamts Rosenheim.
Rechtliche Pflichten
Bei Kontrollen durch Zollbedienstete an den EU-Binnengrenzen – sei es bei der Einreise nach Deutschland oder bei der Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat – besteht die Pflicht, auf Nachfrage Art und Wert mitgeführter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel mündlich anzugeben. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Wertgrenze von 10.000 Euro überschritten wird oder nicht, betont Dirscherl.
Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.
Das kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.