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Gerichtsurteil

Halbe Million von pflegebedürftiger Mama abgezweigt – 480.000 Euro darf er behalten

Pflegebedürftige Frau, alte Frau, Rollstuhl
Symbolfoto. FOTO: iStock/Jose Miguel Sanchez

Halbe Million vom Konto der pflegebedürftigen Mutter abgehoben – trotzdem bleibt der Sohn straffrei. Der Oberste Gerichtshof hat eine überraschende Entscheidung getroffen.

Ein 54-jähriger Salzburger, der als Erwachsenenvertreter seiner Mutter fungierte, hatte eine halbe Million Euro von ihrem Konto für sich und seinen Bruder verwendet. Das Landesgericht verhängte daraufhin eine zweijährige bedingte Haftstrafe wegen Untreue. Diese Entscheidung wurde nun vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und in einen Freispruch umgewandelt.

Der Verurteilte hatte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Der Oberste Gerichtshof gab ihm nun vollständig Recht, kassierte das Urteil und sprach ihn umgehend frei. Ausschlaggebend war der Paragraf 166 des Strafgesetzbuches zur „Begehung im Familienkreis“. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Kind, das eine Straftat wie Untreue zum Nachteil eines Elternteils begeht, nur auf ausdrückliches Verlangen dieses Elternteils bestraft werden kann.

Fehlende Privatanklage

Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Fall gar nicht befugt war, Anklage zu erheben. Stattdessen hätte die mittlerweile verstorbene Mutter, die zum Tatzeitpunkt pflegebedürftig war, selbst eine Privatanklage einbringen müssen.

Umstrittene Abhebungen

Wie die „Krone“ berichtete, hatte der 54-Jährige in seiner Funktion als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter durch 42 separate Überweisungen insgesamt 480.000 Euro von deren Konto abgehoben – sowohl für sich als auch für seinen Bruder, wie er beim Prozess Ende Oktober 2024 erklärte. „Das war alles abgesprochen, mein Bruder und ich sind ja ohnehin Erben“, lautete damals seine Rechtfertigung.

Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Untreue, und das Landesgericht folgte dieser Einschätzung mit einer Verurteilung zu zwei Jahren bedingter Haft. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass für eine solche Abhebung die Genehmigung eines Pflegschaftsgerichtes erforderlich gewesen wäre.