Das Landgericht Köln hat kürzlich entscheidende Urteile gefällt, die den Verkauf von zwei als „Dubai-Schokolade“ vermarkteten Nachahmerprodukten untersagen. Diese Entwicklung wirft Fragen hinsichtlich der betroffenen Beteiligungen auf, insbesondere im Hinblick auf Bushidos namhaften Verkaufsschlager.
Herkunftsbezeichnung und rechtliche Aspekte
Die Popularität der sogenannten „Dubai-Schokolade“ hat kürzlich nicht nur einen Konsumenten-Hype ausgelöst, sondern auch einen Streit um die korrekte Herkunftsbezeichnung. Das Kölner Gericht entschied, dass Produkte, die als „Dubai-Schokolade“ vermarktet werden, auch tatsächlich in Dubai produziert werden müssen, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen. Zwei Unternehmen, die Schokolade mit Namen wie „The Taste of Dubai“ anboten, mussten den Verkauf stoppen, da die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde. Die Klage hatte das Unternehmen MBG International Premium Brands eingereicht, das echte Schokoladenprodukte aus Dubai importiert.
Einfluss auf andere Schokoladenmarken
Unklar bleibt, wie sich diese Urteile auf die erfolgreiche Schokoladenlinie auswirken, die von Bushido in Zusammenarbeit mit Torten Boss angeboten wird. Diese Variante der Dubai-Schokolade hat insbesondere auf Plattformen wie Amazon große Erfolge erzielt. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass ein Verbot davon abhinge, ob das Marketing von Bushidos Schokolade den Eindruck erweckt, dass das Produkt aus Dubai stammt. Bisher gibt es keine Anzeichen dafür, dass MBG rechtliche Schritte gegen diese Schokoladenmarke plant.
Die Entscheidungen des Kölner Gerichts könnten auch weitreichende Konsequenzen für andere Hersteller von „Dubai-Schokolade“ haben. Bekannte Marken wie Lindt haben bereits Vorsichtsmaßnahmen ergriffen und ihre Produkte in „Dubai Style Chocolate“ umbenannt. Ob diese Entwicklungen den bestehenden Hype um die Dubai-Schokolade beeinflussen werden, bleibt abzuwarten. Unternehmen müssen weiterhin auf korrekte Kennzeichnung und Produktnamen achten, um zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Als Alternativprodukt bietet beispielsweise McDonald’s einen „Dubai-Schokolade-Donut“ an, der von derartigen rechtlichen Fragen unberührt bleibt.
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