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Diskriminierungsstreit

Kopftuch verboten: Salzburger Hotel weist muslimische Gästin beim Frühstück ab

Kopftuch verboten: Salzburger Hotel weist muslimische Gästin beim Frühstück ab
Foto: iStock
3 Min. Lesezeit |

Ein Dresscode, eine Kopfbedeckung – und plötzlich steht eine Hotelgästin vor verschlossener Restauranttür. Der Fall landet nun bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Ein Frühstücksbesuch in einem Salzburger Hotel hat eine Debatte über Diskriminierung und Dresscodes ausgelöst. Einer muslimischen Frau wurde der Zutritt zum Sky-Restaurant des Hotels Cool Mama in Salzburg verweigert, weil sie ein Kopftuch trug – das berichten die Salzburger Nachrichten.

Zwei Leserinnen schilderten den Vorfall aus der Perspektive von Augenzeuginnen gegenüber den Salzburger Nachrichten. Sie beschrieben das Erlebte als „Diskriminierung auf höchstem Niveau“ und eine „sehr unangenehme Situation“. Den Berichten zufolge wollte ein Ehepaar gemeinsam mit seinen beiden erwachsenen Töchtern frühstücken – die Familie hatte im Hotel übernachtet. Als sich die Mutter am Buffet bedienen wollte, wurde sie auf den geltenden Dresscode hingewiesen – mit Verweis auf ihr Kopftuch.

Auf der Hotelwebseite ist der Dresscode prominent ausgewiesen. Im Sky-Restaurant des Cool Mama ist demnach „jegliche Art von Kopfbedeckung“ untersagt. Begründet wird dies folgendermaßen: „Der Dresscode trägt einen wesentlichen Teil zum gewünschten Ambiente und der kollektiven Stimmung in unseren Sky Restaurants während Ihres geschätzten Restaurantbesuches bei.“

Inhalt 1:

Haltung des Hotels

Ein Frühstück auf dem Zimmer war laut den Schilderungen ebenfalls nicht möglich. Das Hotelpersonal bot der Familie stattdessen an, die Kosten für das Frühstück zu erstatten. Das Hotel betont seinerseits, dass der Dresscode ausschließlich im Sky-Restaurant gelte und nicht für den Hotelaufenthalt insgesamt. Die Familie habe die vorab kommunizierten Hinweise nicht beachtet und anschließend das Personal lautstark beschimpft.

„Da wir Frühstück für sämtliche unsere Hotelgäste weder als Roomservice anbieten noch Gäste das Buffet-Essen mit aufs Zimmer nehmen können, wurde dieser Familie aus Kulanz angeboten, die Kosten für das bereits gebuchte Frühstück nicht in Rechnung zu stellen, da es für die Mutter der Familie nicht infrage kam, ihre Kopfbedeckung abzunehmen. Die Familie hat diese Lösung angenommen und akzeptiert“, so das Hotel gegenüber den Salzburger Nachrichten.

Nach Angaben des Hotels werden die Regeln bereits vor jeder Buchung klar kommuniziert, weshalb es bisher nur in Einzelfällen zu Diskussionen gekommen sei. Den Vorwurf, das Verbot richte sich gezielt gegen religiöse Kopfbedeckungen, weist der Betrieb zurück. Die Regelung gelte ausnahmslos für alle Gäste – betroffen seien damit auch „Personen, die eine Kippa, eine Baseballkappe, einen Hut“ oder Vergleichbares tragen.

Inhalt 2:

In einem ähnlichen Fall vor einigen Monaten äußerte sich die Direktion gegenüber „Heute“ wie folgt: „Wir möchten vorweg betonen, dass unser Haus für ein respektvolles Miteinander und Offenheit gegenüber allen Gästen steht und dies auch weiterhin tun wird.“ Der Dresscode sei „weder religiös begründet noch rassistisch motiviert“ und untersage im Interesse aller Gäste unter anderem das Tragen von Sportbekleidung, Badebekleidung, Arbeitskleidung, Flip-Flops sowie jeglicher Art von Kopfbedeckung.

Rechtliche Einordnung

Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz untersagt Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht oder ethnischer Zugehörigkeit. Alexandra König von der Gleichbehandlungsanwaltschaft erläutert dazu in den Salzburger Nachrichten: „Diskriminierungsverbote bilden eine klare Grenze des Hausrechts.“ Dies gelte laut Gleichbehandlungsanwaltschaft auch für „scheinbar neutrale Regelungen, die im Ergebnis eine bestimmte Gruppe aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts benachteiligen“. Eine Ausnahme sei möglich, sofern eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt werden kann.

Mit Blick auf das Argument eines Dresscodes zur Wahrung eines angemessenen Erscheinungsbilds sieht die Gleichbehandlungsanwaltschaft jedoch weiterhin ungeklärte Fragen: „Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss religiöser Kleidung hierfür erforderlich sein sollte.“ Das Gleichbehandlungsgesetz sieht zudem Schadenersatz für betroffene Personen vor.

Inhalt 3:

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KO KOSMO-Redaktion
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