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Konsequenzen

Mit Schreckschusspistole und Ausweis: Fake-Polizisten stoppen Autofahrer

Mit Schreckschusspistole und Ausweis: Fake-Polizisten stoppen Autofahrer
FOTO: iStock/Reinhard Krull
2 Min. Lesezeit |

Falsche Polizisten, eine Schussabgabe im Verkehr – und am Ende ein Führerscheinentzug, der vor Gericht für Streit sorgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aufsehenerregenden Fall geurteilt, dass das Vorgehen zweier Männer, die ein fahrendes Auto durch das Imitieren von Polizeibeamten und das Vorzeigen einer Waffe zum Stoppen zwingen wollten, eine ernsthafte Gefährdung des Straßenverkehrs darstellte. Als direkte Konsequenz wurde einem der Beteiligten der Führerschein entzogen. Der Vorfall selbst hatte sich im Dezember 2024 zugetragen, als die beiden Männer ein Fahrzeug anhielten, indem sie sich als Polizisten ausgaben und einen Ausweis vorwiesen.

Falsche Polizisten

Während einer der Täter mit einer Schreckschusspistole in die Luft feuerte, bedrohte sein Komplize die Fahrzeuginsassen mit einer Spielzeugwaffe. Ziel der Aktion war es, die Betroffenen zum Anhalten und Aussteigen zu bewegen. Das Vorhaben scheiterte jedoch, und die beiden Männer konnten im Nachgang von den Behörden identifiziert und ausgeforscht werden.

Das Landesgericht Wels verurteilte die Täter schließlich zu je 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Nötigung sowie Amtsanmaßung. Die Polizei wertete die Tat als schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der Opfer und als erhebliches Risiko für den öffentlichen Straßenverkehr – und entzog einem der Verurteilten daraufhin für die Dauer von 14 Monaten die Lenkerberechtigung.

Führerschein-Streit

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hob diese Maßnahme in der Folge auf: Die begangenen Delikte seien im Gesetz nicht als zwingende Voraussetzung für einen Führerscheinentzug verankert, zudem wurde die verhängte Strafe als „äußerst milde“ bewertet. Der Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Einschätzung jedoch und stellte klar, dass der konkrete Tatablauf – mit Drohungen und einer Schussabgabe mitten im fließenden Verkehr – als „besonders gefährliche Handlung“ zu qualifizieren sei.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nun angehalten, die Angelegenheit unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu zu beurteilen.

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KO KOSMO-Redaktion
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