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Nachweis von Deutschkenntnissen für Staatsbürgerschaft & Aufenthaltstitel

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(Foto: iStock)

Die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstitel ist ein mehrstufiger Prozess, der verschiedene Voraussetzungen und Verfahren umfasst. Neben den allgemeinen Anforderungen gibt es spezifische Aufenthaltstitel, die je nach individuellen Umständen beantragt werden können. Im Folgenden werden die genauen Anforderungen für die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die verschiedenen Arten von Aufenthaltstiteln näher erläutert.

1. Österreichische Staatsbürgerschaft:

Um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufenthalt in Österreich: Der Antragsteller muss einen bestimmten Zeitraum in Österreich gelebt haben. Dieser Zeitraum variiert je nach Umstand, wie etwa bei Ehepartnern österreichischer Staatsbürger.
  • Integration: Eine erfolgreiche Integration in die österreichische Gesellschaft ist erforderlich. Dazu gehören Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Unbescholtenheit: Der Antragsteller darf keine strafrechtlichen Verurteilungen haben und muss einen guten Leumund haben.
  • Verzicht auf frühere Staatsbürgerschaft: In einigen Fällen ist der Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft erforderlich.
  • Einbürgerungstest: Ein Einbürgerungstest kann verlangt werden, um die Kenntnisse des Antragstellers über Österreich zu überprüfen.

2. Aufenthaltstitel

Für Drittstaatsangehörige, die in Österreich leben und arbeiten möchten, ist die Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Hier sind einige der gängigen Aufenthaltstitel und ihre Bedeutung:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an hochqualifizierte Fachkräfte, die in Österreich arbeiten und leben möchten. Er ermöglicht einen unbefristeten Aufenthalt und die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • „Niederlassungsbewilligung“: Diese Bewilligung ermöglicht ebenfalls einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich, jedoch in Verbindung mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“: Diese Bewilligung ist für Personen gedacht, die zwar dauerhaft in Österreich leben möchten, aber keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen oder dürfen.
  • „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“: Familienangehörige von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können diesen Aufenthaltstitel beantragen, um ebenfalls in Österreich zu leben.
  • „Familienangehöriger“: Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht es Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln, in Österreich zu leben.
  • „Niederlassungsbewilligung – Künstler“: Künstler und Kulturschaffende können diese Bewilligung beantragen, um dauerhaft in Österreich zu leben und ihrer künstlerischen Tätigkeit nachzugehen.
  • „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: Dieser Aufenthaltstitel gilt für besondere Fälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, die nicht unter die üblichen Kategorien fallen.

Deutschkurse

Es gibt verschiedene Deutschkurse, die dabei helfen können, die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel zu erlangen. Diese Kurse können sowohl in Präsenz als auch online angeboten werden und reichen von Anfänger- bis Fortgeschrittenenniveau. Einige der anerkannten Zertifikate für Deutschkenntnisse in Österreich sind:

Für Drittstaatsangehörige, also Personen, die weder die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes noch die eines EWR-Mitglieds oder der Schweiz besitzen, gelten besondere Anforderungen beim Erwerb von Aufenthaltstiteln in Österreich. Eine dieser Anforderungen betrifft den Nachweis von Deutschkenntnissen. Dieser Nachweis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, der bestimmte Kriterien erfüllt.

Deutschkenntnisse nachweisen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um Deutschkenntnisse nachzuweisen. Eine davon ist der Besitz eines anerkannten Sprachdiploms, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland bestimmt wurde. Diese Einrichtungen sind öffentlich bekannt gemacht und anerkannt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Voraussetzungen für Module 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Das bedeutet, dass die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen müssen.

Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Deutschkenntnis-Anforderung

Für bestimmte Aufenthaltstitel gelten jedoch Ausnahmen von der Deutschkenntnis-Anforderung. Dazu gehören Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 14 Jahren sind oder aufgrund physischer oder psychischer Gesundheitszustände nicht in der Lage sind, den Nachweis zu erbringen. In solchen Fällen ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, das die Unzumutbarkeit der Prüfung bestätigt.

Des Weiteren müssen Familienangehörige von Personen, die bereits bestimmte Aufenthaltstitel besitzen, nicht immer Deutschkenntnisse nachweisen. Dies gilt beispielsweise für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für „Besonders Hochqualifizierte“ oder „Daueraufenthalt – EU“, sofern der Antragsteller ursprünglich selbst einen entsprechenden Titel innehatte.

Unter besonderen Umständen kann die Behörde auch von der Deutschkenntnis-Anforderung absehen. Dies kann geschehen, wenn es sich um eine unbegleitete Minderjährige oder um eine Person handelt, bei der der Nachweis aus Gründen des Schutzes des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zumutbar ist.

Schließlich sind Personen, deren Aufenthaltstitelantrag bereits vor dem 30. Juni 2011 gestellt wurde, von der Deutschkenntnis-Anforderung befreit. Dies betrifft auch Verfahren, die bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland anhängig waren und deren Antrag später in Österreich gestellt wurde. In diesem Fall gelten die Verfahren als bereits anhängig, und es müssen keine zusätzlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Es ist wichtig, dass die Deutschkenntnisse dem jeweiligen Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Dies wird oft durch eine standardisierte Prüfung am Ende des Kurses nachgewiesen. Interessierte Personen sollten sich an die örtlichen Behörden oder spezialisierte Einrichtungen wenden, um weitere Informationen zu erhalten und den geeigneten Kurs zu wählen.