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Entlastungspaket

Neuer 150 Euro-Bonus: Viele Haushalte bekommen Zuschuss

Neuer 150 Euro-Bonus: Viele Haushalte bekommen Zuschuss
(Foto: Pexels)
2 Min. Lesezeit |

Die Heizkosten steigen, doch Niederösterreich reagiert: Mit einem einmaligen Zuschuss von 150 Euro will das Bundesland bedürftige Bürger durch den Winter bringen.

Niederösterreich greift Bürgern bei Heizkosten unter die Arme. Die anhaltende Teuerungswelle trifft viele Menschen in Österreich hart. Als Reaktion darauf hat die niederösterreichische Landesregierung nun eine finanzielle Entlastungsmaßnahme beschlossen: Bedürftige Bürger erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 150 Euro für die bevorstehende kalte Jahreszeit.

Wer den Zuschuss beantragen möchte, muss dies direkt bei seiner Wohnsitzgemeinde tun. Die Antragsfrist beginnt am 22. Oktober und läuft bis zum 31. März 2026. Nach Prüfung durch die niederösterreichische Landesregierung, die sowohl über die Bewilligung als auch über die Höhe der Unterstützung entscheidet, erfolgt die Auszahlung per Überweisung auf das vom Antragsteller angegebene Konto.

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Anspruchsberechtigte Personen

Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst österreichische Staatsbürger und deren Familienangehörige mit entsprechendem Aufenthaltstitel, sofern sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich leben. Auch Bürger aus EU-, EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige können den Zuschuss erhalten, vorausgesetzt, sie sind nicht ausschließlich zur Inanspruchnahme dieser Förderung eingereist.

Zudem haben Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ oder vergleichbaren Dokumenten sowie sozialrechtlich österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen Anspruch auf die Unterstützung. Asylwerber sind von der Förderung ausgeschlossen.

Weitere Bedingungen

Zusätzlich müssen Antragsteller seit mindestens einem halben Jahr ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ihre monatlichen Bruttoeinkünfte den Ausgleichszulagenrichtsatz (Mindestpension) gemäß Paragraph 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.

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KO KOSMO-Redaktion
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