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DEBATTE

ORF-Gebühr verfassungswidrig – Bekommen alle ihr Geld zurück?

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(FOTO: iStock, wikimedia/SPÖ Presse und Kommunikation, Thomas Ledl/Unknown author)

Die kontroverse Debatte um den ORF-Beitrag und deren Umwandlung zur allgemeinen ORF-Gebühr zieht weiter ihre Kreise. Seit der Aufhebung im Jahr 2022 regt sich Widerstand: Haushalte, die keinen ORF konsumieren, sollen trotzdem zur Kassa gebeten werden. Nun haben die Beschwerdeführer den ersten Schritt in Richtung Gerechtigkeit gemacht.

Die Umstellung der Gebühr hat 500.000 Haushalte und 100.000 Unternehmen ins Visier genommen. Viele von ihnen wollen sich nicht kampflos ergeben und ziehen rechtliche Schritte in Betracht. Hier tritt das Duo aus Rechtsanwalt Oliver Felfernig und dem Prozessfinanzierer LVA24 auf den Plan. „Sie befanden das Gesetz für gleichheitswidrig und brachten eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein“, so die Aussage der beiden.

vorsichtiger Optimismus

Eine erste inhaltliche Prüfung fand bereits statt, woraufhin der VfGH die Bundesregierung aufforderte, sich binnen acht Wochen schriftlich zu äußern, berichten Felfernig und LVA24. Für den Anwalt stellt dies einen ersten Erfolg dar: Der (zeitintensive) Umweg über eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit nicht erforderlich.

Nun warten alle gespannt auf die Argumentation der Bundesregierung mit vorsichtigem Optimismus, mit der diese Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber gerechtfertigt werden soll, so Felfernig.

Sollte der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss kommen, dass die ORF-Haushaltsgebühr unzulässig ist, könnte dies das Ende der „Zwangsgebühr“ bedeuten. Zudem könnte sich die Frage stellen, ob es einen Anspruch auf Rückzahlung der unrechtmäßig eingezogenen Gebühren gibt.

Zahlungsaufforderung

Es gilt die Empfehlung befasster Juristen, Zahlungsaufforderungen nicht reaktionslos hinzunehmen, sondern fristgerecht einen Antrag auf Bescheidausstellung über die ORF-Haushaltsabgabe bei der OBS zu stellen, rät LVA24.

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(FOTO: iStock)

Die Prozessfinanzierer kritisieren allerdings, dass dies nicht immer geschehe. Daher ermutigen sie weiterhin alle Betroffenen, sich unkompliziert und kostenfrei auf der LVA24-Website mittels Online-Fragebogen anzumelden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung auf die Beschwerde reagiert und welche Konsequenzen sich daraus für die Gebührenzahler ergeben.