Keine Artikel gefunden
Versuche einen anderen Suchbegriff
Gerichtsurteil

Orgasmuspäpstin“ verliert Job als Volksschullehrerin

Orgasmuspäpstin“ verliert Job als Volksschullehrerin
FOTO: TikTok/ orgasmuspaepstin
2 Min. Lesezeit |

Volksschullehrerin tagsüber, „Orgasmuspäpstin“ online – ein österreichisches Gericht zieht nun eine klare Grenze.

Das Oberlandesgericht Linz hat am Donnerstag in einem viel beachteten Verfahren entschieden: Eine Volksschullehrerin, die im Internet unter dem Pseudonym „Orgasmuspäpstin“ Ratschläge zu einem erfüllten Sexualleben veröffentlichte, darf zwar nicht fristlos entlassen, jedoch ordentlich gekündigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pädagogin hatte die von der Bildungsdirektion Oberösterreich ausgesprochene Entlassung gerichtlich angefochten und damit teilweise Erfolg: Eine Entlassung sei nicht gerechtfertigt, befand das Gericht. Wohl aber eine Kündigung aufgrund von Dienstpflichtverletzungen – verbunden mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

Weisungen ignoriert

Der Fall beschäftigt Gerichte und Öffentlichkeit bereits seit Ende 2023. Die Lehrerin war nebenberuflich als Sexualberaterin im Internet tätig und trat dort unter dem selbst gewählten Namen „Orgasmuspäpstin“ auf. Die Bildungsdirektion als Dienstgeberin forderte sie wiederholt auf, ihre Aktivitäten in sozialen Netzwerken und auf Online-Plattformen so zu gestalten, dass sie für Schülerinnen und Schüler nicht frei zugänglich seien.

Die Frau kam diesen Weisungen jedoch nicht nach und verwies darauf, dass es Aufgabe der Eltern sei zu kontrollieren, welche Inhalte ihre Kinder im Internet konsumieren. Im Dezember 2023 sprach die Bildungsdirektion daraufhin die Entlassung aus.

Urteil im Wortlaut

Das Oberlandesgericht Linz stützte seine Einschätzung, wonach zumindest eine Kündigung gerechtfertigt sei, auf die allgemeine Lebenserfahrung: Kinder im Volksschulalter würden ihre Lehrerinnen und Lehrer erfahrungsgemäß im Internet suchen. Das Gericht hielt im Wortlaut fest: „Die von der Klägerin als ‚Orgasmus-Päpstin‘ bzw unter ihrem bürgerlichen Namen online gestellten Beiträge sind für die von ihr betreuten Kinder ungeeignet, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Im Ergebnis waren daher die ihr erteilten dienstlichen Weisungen berechtigt, diese Beiträge in den sozialen Medien nicht weiter allgemein zugänglich zu halten.“

Aufgrund des aktuellen Urteils steht der Lehrerin nunmehr die reguläre dreimonatige Kündigungsfrist zu. Sowohl sie als auch die Bildungsdirektion haben die Möglichkeit, das Verfahren mittels außerordentlicher Revision vor den Obersten Gerichtshof zu bringen.

Unabhängiger Journalismus braucht Unterstützung

Guter Journalismus entsteht nicht nebenbei. Gründliche Recherche, sorgfältige Faktenprüfung und eine kritische Einordnung brauchen Zeit, Erfahrung und Ressourcen. Damit wir weiterhin unabhängig berichten können – frei von politischem oder wirtschaftlichem Einfluss – sind wir auf deine Unterstützung angewiesen.

Hilf mit, unabhängigen Journalismus zu sichern.
KO KOSMO-Redaktion
Teilen