Schluss mit Gehaltsgeheimnissen: Die EU zwingt Arbeitgeber künftig zu offenen Karten bei der Bezahlung. Die neue Transparenzrichtlinie soll die Lohnschere zwischen den Geschlechtern schließen.
Die EU hat eine neue Richtlinie zur Entgelttransparenz verabschiedet, die gezielt Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern bekämpfen soll. Das am 10. Mai 2023 beschlossene Regelwerk verpflichtet Arbeitgeber zu deutlich mehr Offenheit bei Gehaltsfragen. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Kernziel ist die Verwirklichung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ unabhängig vom Geschlecht.
Die Regelungen umfassen sämtliche Vergütungskomponenten – vom Grundgehalt über variable Bestandteile bis hin zu geldwerten Vorteilen und Sachleistungen. Als „gleichwertige Arbeit“ definiert die Richtlinie Tätigkeiten, die hinsichtlich Qualifikationsanforderungen, Verantwortungsumfang, Arbeitsbedingungen und körperlicher sowie geistiger Belastung vergleichbar sind. Die Vorschriften gelten sowohl für die Privatwirtschaft als auch den öffentlichen Dienst, wobei bestimmte Berichtspflichten an Unternehmensgrößen gekoppelt sind.
Neue Arbeitgeberpflichten
Zu den zentralen Neuerungen zählt, dass Arbeitgeber künftig bereits in Stellenausschreibungen das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Bandbreite angeben müssen. Die bislang verbreitete Praxis, Bewerber nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen, wird untersagt. Mitarbeiter erhalten zudem Auskunftsrecht über die objektiven Kriterien zur Entgeltfestsetzung und können Informationen zum Durchschnittsgehalt von Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben anfordern.
Für Unternehmen ab bestimmten Größenklassen werden regelmäßige Berichtspflichten eingeführt. Sie müssen geschlechtsspezifische Gehaltsunterschiede offenlegen und bei signifikanten Lücken Maßnahmen ergreifen. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Auskunftspflicht ausgenommen werden, während Unternehmen unter 100 Mitarbeitern grundsätzlich keine Berichte erstellen müssen.
Gestaffelte Fristen
Für größere Firmen gelten gestaffelte Fristen: Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen erstmals bis zum 7. Juni 2027 berichten und danach jährlich. Bei 150 bis 249 Mitarbeitern gilt dieselbe Erstberichtsfrist, jedoch mit dreijährlichem Turnus. Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten haben bis zum 7. Juni 2031 Zeit für den ersten Bericht und müssen diesen ebenfalls alle drei Jahre aktualisieren.
Die Grundideen der Richtlinie erscheinen zwar sinnvoll, bedeuten jedoch erheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft. Die EU-Staaten dürfen in ihrer nationalen Umsetzung durchaus arbeitnehmerfreundlichere Regelungen vorsehen, müssen aber mindestens das von der EU definierte Schutzniveau gewährleisten.
Wie Österreich die Richtlinie konkret umsetzen wird, ist derzeit noch offen.