Österreichs Altersteilzeit wird strenger: Ab 2026 verkürzt sich die maximale Bezugsdauer schrittweise, während gleichzeitig die Voraussetzungen verschärft werden.
Österreichs Altersteilzeitmodell erfährt ab 2026 eine grundlegende Neugestaltung. Die Regierung führt schrittweise strengere Regelungen ein, die sowohl die Bezugsdauer als auch die Voraussetzungen für den Anspruch neu definieren. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das System zukunftsfähiger zu machen und den Übergang in den Ruhestand besser mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes in Einklang zu bringen.
Der frühestmögliche Einstiegszeitpunkt in die Altersteilzeit bleibt unverändert bei fünf Jahren vor dem regulären Pensionsantrittsalter. Weiterhin besteht die Option, später in die Altersteilzeit einzutreten. Für Berechtigte der Hacklerregelung (Langzeitversicherte) gilt eine Sonderregelung – sie können die Altersteilzeit bis zu einem Jahr über ihren Pensionsstichtag hinaus fortführen.
Die maximale Nutzungsdauer wird jedoch sukzessive reduziert: Personen, die 2026 in Altersteilzeit gehen, können diese nur noch für 4,5 Jahre in Anspruch nehmen. In den Folgejahren verkürzt sich dieser Zeitraum kontinuierlich – auf vier Jahre (2027), dann auf 3,5 Jahre (2028) und schließlich auf maximal drei Jahre ab 2029. Die bisherige fünfjährige Höchstdauer entfällt damit vollständig.
⇢ Arbeitslose aufgepasst: Wer 2026 seinen AMS-Anspruch verliert
Strengere Anforderungen
Parallel dazu steigen die Anforderungen an die vorherige Beschäftigungsdauer. Während aktuell 780 Wochen (15 Jahre) innerhalb der zurückliegenden 25 Jahre nachzuweisen sind, müssen es bis 2029 insgesamt 884 Wochen (17 Jahre) sein. Diese Anhebung erfolgt quartalsweise in Schritten von jeweils acht Wochen.
Für Nebentätigkeiten gelten künftig strengere Vorschriften: Ab 2026 sind während der Altersteilzeit grundsätzlich keine Nebenjobs mehr erlaubt – selbst geringfügige Beschäftigungen fallen unter dieses Verbot. Eine Ausnahme besteht nur für Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Diese müssen dem AMS gemeldet werden. Nicht gemeldete oder unzulässige Nebenbeschäftigungen müssen bis Mitte 2026 beendet sein.
Finanzielle Auswirkungen
Veränderungen gibt es auch bei der Berechnung des Lohnausgleichs: Überstunden und Pauschalen aus den zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
Verena Stiboller, Expertin der Arbeiterkammer, versichert, dass die Neuregelungen keine negativen Auswirkungen auf Pensionsansprüche, Krankengeld oder Arbeitslosengeld haben werden.
Dennoch rät sie Arbeitnehmern zu frühzeitiger Information: Wer eine Altersteilzeit plant, sollte die geltenden Übergangsfristen prüfen – denn mit dem Jahr 2026 beginnt eine Phase weitreichender Veränderungen.
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