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Justizentscheidung

Signa-Gründer bleibt hinter Gittern: „Mangelndes Unrechtsbewusstsein“ bei Benko

Signa-Gründer bleibt hinter Gittern: „Mangelndes Unrechtsbewusstsein“ bei Benko
(FOTO: EPA/Christian Bruna)
2 Min. Lesezeit |

In der Haftverhandlung versicherte Signa-Gründer René Benko, er würde in Freiheit „keinerlei Straftaten“ begehen. Der Unternehmer betonte nachdrücklich, dass seine fortgesetzte Untersuchungshaft weder erforderlich noch angemessen sei. Die zuständige Haftrichterin teilte diese Einschätzung jedoch nicht.

Die Justizvertreterin stellte bei Benko vielmehr ein mangelndes Bewusstsein für das begangene Unrecht fest. Sollte der aktuelle Zeitplan eingehalten werden, könnte das Strafverfahren gegen den Immobilienunternehmer bereits am 20. Oktober vor dem Landesgericht Innsbruck eröffnet werden.

Schwere Anklagevorwürfe

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat gegen Benko eine umfassende Anklage erhoben. Die Vorwürfe umfassen betrügerische Krida, Untreue, Betrug und strafbaren Bankrott. Konkret soll der Signa-Gründer Vermögenswerte wie Bargeld, Luxusuhren und Immobilien verschleiert sowie Gläubiger durch komplexe Geldtransaktionen getäuscht haben.

Die Ermittler gehen von einem Schaden für die Gläubiger von über zehn Millionen Euro aus. Besonders im Fokus stehen auch Zahlungen an Familienmitglieder und Stiftungen. Benko bestreitet sämtliche Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.

Haftprüfungsdetails

Diese Information geht aus dem Protokoll der letzten Haftprüfungsverhandlung hervor, die am 6. August am Wiener Straflandesgericht durchgeführt wurde. Benko, der seit dem 24. Jänner in der Justizanstalt Wien-Josefstadt inhaftiert ist, hatte erneut einen Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt.

Die Richterin lehnte diesen Antrag ab – der Gründer des Signa-Konzerns muss somit weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Die Untersuchungshaft wird aktuell mit Tatbegehungsgefahr begründet, da das Gericht weiterhin davon ausgeht, dass Benko in Freiheit erneut Vermögenswerte verschleiern oder dem Zugriff der Gläubiger entziehen könnte. Die Verdunkelungsgefahr wird hingegen nicht mehr als Haftgrund herangezogen.

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KO KOSMO-Redaktion
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