Seit Jahresbeginn haben Steuerzahler in Österreich die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2024 einzureichen. Damit können sie zu viel gezahlte Lohnsteuer oder eine mögliche Negativsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

Der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag bei eigenem Antrag beläuft sich auf etwa 1.000 Euro pro Person. Ab Juli wird die Höhe der Rückzahlungen jedoch aufgrund der antragslosen Veranlagung sinken.
Die Nachfrage nach Beratungsterminen zum Steuerausgleich ist in diesem Jahr besonders hoch. Die Arbeiterkammer bietet ab März in den Bundesländern mit dem „Steuerlöscher“ Unterstützung an. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich, um das Angebot in Anspruch zu nehmen.
Neuer Online-Rechner
Ein neuer Online-Steuerausgleichs-Rechner von finanz.at ermöglicht es Steuerzahlern, die voraussichtliche Gutschrift vom Finanzamt auf Basis individueller Angaben zur persönlichen Situation zu berechnen. Berechnungen und Vergleichswerte liefern eine Schätzung der erwarteten Rückzahlung.
Das Finanzamt beginnt spätestens Ende Februar mit der Bearbeitung der eingereichten Anträge, nachdem alle Jahreslohnzettel übermittelt wurden. Details darüber, wann die Rückzahlung auf dem Konto eintreffen wird, sind bereits auf Finanz.at verfügbar.
Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich für 2024
Aufgrund der Valorisierung der Absetzbeträge für 2024 und einer Erhöhung des Familienbonus gibt es auch in diesem Jahr einige Änderungen, die bei der Veranlagung für das vorherige Kalenderjahr berücksichtigt werden können. Diese Anpassungen könnten die Höhe der Steuergutschriften erneut steigern:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und für Kinder über 18 Jahren bis zu 700 Euro jährlich.
- Kindermehrbetrag: Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 700 Euro angehoben.
- Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag wird auf 23,30 Euro pro Kind erhöht.
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: Diese Absetzbeträge steigen auf mindestens 572 Euro.
- Verkehrsabsetzbetrag: Auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag wird für das Jahr 2024 angepasst und kann beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.
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