Fünf Wochen Erholung stehen jedem Arbeitnehmer zu – doch bei Urlaubsansprüchen lauern Fallstricke. Was bei Planung, Krankheit und verspäteter Rückkehr gilt.
Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf fünf Wochen Urlaub im Jahr. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei einer 6-Tage-Woche entspricht dies 30 Werktagen, bei einer 5-Tage-Woche sind es 25 Arbeitstage. Der Urlaub verjährt nach zwei Jahren ab Ende des Entstehungsjahres, was bedeutet, dass insgesamt drei Jahre Zeit für den Verbrauch bleiben. Eine Verjährung tritt jedoch nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweislich den Urlaubskonsum verhindert hat.
Das Urlaubsjahr wird normalerweise ab dem Eintrittsdatum ins Unternehmen berechnet, wobei häufig eine Umstellung auf das Kalenderjahr erfolgt. In diesem Fall erhält man den neuen Urlaubsanspruch zu Jahresbeginn. In den ersten sechs Beschäftigungsmonaten wächst der Urlaubsanspruch anteilig – bei einer 5-Tage-Woche kommen monatlich etwa zwei Urlaubstage hinzu.
Urlaubsvereinbarung
Wichtig zu wissen: Urlaub muss stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies betrifft sowohl Zeitpunkt als auch Dauer und gilt auch während der Kündigungsfrist. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können Urlaub einseitig festlegen.
Eine bestehende Urlaubsvereinbarung bleibt grundsätzlich verbindlich. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Betriebsnotstand, kann sie einseitig aufgehoben werden – dann muss der Arbeitgeber allerdings für eventuelle Stornokosten aufkommen.
Auch ein Betriebsurlaub kann nicht einseitig angeordnet werden. Häufig wird dieser jedoch bereits im Arbeitsvertrag vereinbart, was dann auch für die Folgejahre gilt, sofern genügend selbst einteilbare Urlaubstage übrig bleiben. Besonders im Handel, in der Industrie und im öffentlichen Dienst bestehen teils abweichende Regelungen zu Betriebsurlauben, weshalb es sich für Arbeitnehmer lohnt, den jeweiligen Kollektivvertrag genau zu prüfen.
Bei Erkrankungen während des Urlaubs gilt: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, wird der Urlaub unterbrochen. Voraussetzung dafür ist die sofortige Meldung an den Arbeitgeber sowie die unaufgeforderte Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nach Wiederantritt des Dienstes.
Finanzielle Aspekte
Während des Urlaubs erhält man das reguläre Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile wie Überstunden, Zulagen oder Provisionen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten vollständig gearbeiteten 13 Wochen.
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt gibt es das Urlaubsgeld, auch bekannt als Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt. Auf diese Sonderzahlung besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch – Höhe und Fälligkeit werden im Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelt. Die konkrete Höhe und Auszahlungstermine des Urlaubsgeldes variieren je nach Branche erheblich und können von den gesetzlichen Mindeststandards abweichen.
Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist nicht zulässig, da er der Erholung dient. Aus demselben Grund darf der Arbeitgeber während des Urlaubs weder Bereitschaft noch Arbeit anordnen, und Beschäftigte können entsprechende Anfragen ablehnen.
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub ist grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden triftige Gründe wie Fluglotsenstreiks oder extreme Wetterbedingungen, die eine pünktliche Rückkehr unmöglich machen.
In solchen Fällen sollte man den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren – am besten schriftlich oder in anderer nachweisbarer Form.