Seit Anfang 2024 steht die neue ORF-Haushaltsabgabe in der Kritik vieler österreichischer Haushalte. Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten verzeichnet seither einen verstärkten Andrang. Herwig Höfferer, Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Kärnten, berichtet, dass das ORF-Beitrags-Service (OBS) häufig nicht auf Anfragen reagiert.
Betroffene erhalten keine Antworten auf Anrufe, E-Mails oder eingeschriebene Briefe. Diese Kommunikationsprobleme sind umso gravierender, da die Gebühr als Verwaltungsabgabe gilt und das Konsumentenschutzgesetz somit nicht greift.
Zahlreiche kuriose Fälle belasten die Betroffenen. So wird die Abgabe oft doppelt an Personen verschickt, die umgezogen sind, oder sogar an Verstorbene, was erhebliches Kopfschütteln verursacht. Ein bemerkenswerter Fall ereignete sich in einem Kärntner Pflegeheim: Dort wurde ein befreiter Bewohner weiterhin zur Zahlung aufgefordert, obwohl er von der Gebühr ausgenommen ist.
In der Steiermark haben sich aufgrund ähnlicher Probleme rund 1.000 Menschen an die Arbeiterkammer gewandt, berichtet Melanie Gößler vom steirischen Konsumentenschutz. Rund 100 Fälle betreffen doppelte Zahlungsaufforderungen an Ehepartner im selben Haushalt. Langanhaltende Bearbeitungszeiten von Befreiungsanträgen führen dazu, dass Forderungen selbst an bereits befreite Personen ergehen.
Abläufe in der Steiermark und Oberösterreich
In Oberösterreich klagten über 1.350 Bürger über den unzureichenden Kundenservice des OBS. Laut AK-Präsident Andreas Stangl wäre eine professionellere Bearbeitung notwendig, um die Unzufriedenheit zu beheben.
Die ORF-Gebühr beträgt standardmäßig 15,30 Euro, kann jedoch mit regionalen Zuschlägen auf bis zu 20 Euro ansteigen. So zahlen Haushalte in der Steiermark mehr. In Tirol, im Burgenland und in Kärnten variieren die Beträge zwischen 18,40 und 19,90 Euro. Diese Gebühren finanzieren den öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF, der Bereiche wie Kultur, Sport und Bildung umfasst.
Seit dem 1. Jännerr 2024 sind alle Hauptwohnsitze in Österreich verpflichtet, die Abgabe zu zahlen, es sei denn, eine Befreiung liegt vor. Befreit sind Empfänger von Sozialleistungen, Pflegegeld sowie blinde und gehörlose Menschen. Auch bereits GIS-befreite Haushalte bleiben von der neuen Abgabe ausgenommen.
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