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Sozialreform

Wien kürzt Sozialhilfe von 1.229 auf 440 Euro

Wien kürzt Sozialhilfe von 1.229 auf 440 Euro
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2 Min. Lesezeit |

Wien kürzt, die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Eine neue Regelung verändert das Leben tausender Menschen von einem Monat auf den nächsten.

Zu Jahresbeginn hat Wien eine wesentliche Änderung im Sozialhilfesystem vollzogen. Wie aus dem Büro von Sozialstadtrat Peter Hacker bestätigt wurde, ist die Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit 1. Jänner in Kraft getreten. Damit erhielt die MA 40 die rechtliche Grundlage, neue Bescheide auszustellen und Auszahlungen entsprechend zu begrenzen.

Rund 70 Prozent aller Bescheide mussten im ordentlichen Verfahren neu ausgestellt werden. Als erste Gruppe wurden laut Darstellung des Büros die Bescheide für subsidiär Schutzberechtigte innerhalb weniger Tage bearbeitet.

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Drastische Kürzungen

Die neue Regelung sieht vor, dass Personen mit subsidiärem Schutz künftig nicht mehr die volle Mindestsicherung erhalten, sondern lediglich jenen Betrag, der der Grundversorgung entspricht. Für Erwachsene bedeutet das eine Reduktion von 1.229 Euro auf rund 440 Euro monatlich. Die Stadt erwartet sich durch diese Maßnahme eine Budgetentlastung von rund 200 Millionen Euro.

Als subsidiär Schutzberechtigte gelten Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, denen in ihrem Herkunftsland jedoch Gefahr für Leib und Leben droht. In Österreich haben sie grundsätzlich Anspruch auf Erwerbstätigkeit.

Verzögerte Umsetzung

Wie die „Kronen Zeitung“ unter Berufung auf das offizielle Dashboard der Mindestsicherung berichtet, verlief die Umsetzung allerdings nicht unmittelbar. Im Dezember bezogen noch 9.581 Personen mit subsidiärem Schutz Mindestsicherung, im Jänner waren es noch 4.114 – und im Februar werden laut dem Portal GPMaljevac noch 521 Bezieher geführt.

Ergänzend wird aus dem Büro des Sozialstadtrats darauf hingewiesen, dass Bescheide, die aufgrund von Statusänderungen oder sonstigen Umständen noch vor Jahresende bearbeitet werden konnten, vorsorglich bis Ende Dezember befristet wurden. Die Ende Dezember für den Jänner ausgezahlten Beträge richteten sich nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Bescheiden.

Eine Rückforderung sei weder geplant noch rechtlich möglich, so das Büro.

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KO KOSMO-Redaktion
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