Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien hat für Aufsehen und Erleichterung bei den Verbrauchern gesorgt. Demnach haben Kunden auch bei einer indexbasierten Anpassung des Gaspreises ein Widerspruchsrecht. Dieses Urteil ist das Ergebnis einer Musterklage, die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Gasanbieter Goldgas eingereicht wurde.
Im Zentrum der Kontroverse stand eine von Goldgas im Dezember 2022 angekündigte indexbasierte Gaspreiserhöhung mit Wirkung zum 1. Jänner 2023. Der Anbieter hatte in seiner Mitteilung keine Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt, da er der Ansicht war, dass dies nicht gesetzlich vorgeschrieben sei.
Gaspreisindex
Dem VKI zufolge erklärte Goldgas lediglich, dass die Preise gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer zweimal jährlichen Überprüfung auf notwendige Anpassungen unterliegen würden. Als Bezugsgrößen dafür würden der Gaspreisindex (ÖGPI) oder der Verbraucherpreisindex (VPI 2015) herangezogen.
Musterklage, im Auftrag des Sozialministeriums
Die Weigerung von Goldgas, den Widerspruch eines Verbrauchers zu akzeptieren, führte zur Musterklage, die im Auftrag des Sozialministeriums eingereicht wurde. Das Gericht stellte klar, dass die Preiserhöhung des Energieanbieters eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz darstellt und daher den Verbrauchern ein Widerspruchsrecht zusteht.
Preisänderung
VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller kommentierte das Urteil wie folgt: „Einige Anbieter gehen – aus welchen Gründen auch immer – davon aus, dass indexbasierte Preisänderungen keine Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts darstellen. Diese Meinung ist nach dem nun vorliegenden Urteil nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Urteil zeigt: Bei jeder Preisänderung sind die Schutzbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes einzuhalten.“
Das Gericht differenzierte in seiner Entscheidung zwischen „Preisgleitklauseln“, die den Preis „automatisch“ an eine Bezugsgröße koppeln, und Anpassungsklauseln, die dem Anbieter ein Gestaltungsrecht einräumen und bei denen ein Widerspruchsrecht gewährt werden muss.
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Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Verbraucher. Zwar kann eine Preiserhöhung zur Beendigung des Vertrags führen, wenn man ihr widerspricht, aber das Widerspruchsrecht hat auch einen bedeutenden Vorteil: Es ermöglicht den Kunden, noch mindestens drei Monate lang zu den alten, günstigeren Preisen beliefert zu werden. Das gibt ihnen genügend Zeit, um Preise zu vergleichen und gegebenenfalls einen anderen Anbieter zu wählen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und stellt einen wichtigen Meilenstein im Verbraucherschutz dar.
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