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GRAZ

Im Krankenhaus vertauschte Babys: Familie bekommt keinen Schadensersatz

LKH-Graz Babys vertauscht
(FOTO: Wikimedia Commons/Jacktd, Kreis: iStockphoto)

In erster Instanz forderte die Kläger-Familie Schadensersatz in der Höhe von 90.000 Euro. Dies wurde nun vonseiten des Oberlandesgerichts abgewiesen.

Doris Grünwald erblickte am 31. Oktober 1990 im Grazer Landeskrankenhaus zur Welt. Erst mit 22 Jahren erfuhr sie durch Zufall, dass sie nicht das leibliche Kind ihrer Eltern ist. Zu diesem Ergebnis kamen Ärzte bei einer Routineblutuntersuchung.

Ihre Mutter, Evelin, brachte ihr Kind per Kaiserschnitt zur Welt und sah ihre Tochter erst nach 20 Stunden zum ersten Mal.

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Ob man es glauben mag, oder nicht, aber es soll tatsächlich eine Tabelle geben, die einem bereits im Vorfeld verrät, ob man später einmal einen Jungen oder ein Mädchen zur Welt bringt.

 

Die Familie ist davon überzeugt, dass es während dieser Zeit zu einer Verwechslung der Babys gekommen sein muss. Später sei das nicht möglich gewesen.

Um das zweite vertauschte Baby und die dazugehörige Familie zu finden, wandte sich die Familie Grünwald 2016 an die Öffentlichkeit. Dies ist jedoch bisher nicht gelungen.

Oberlandesgericht hob Urteil auf
Da es zu keiner finanziellen Einigung zwischen der Familie und der Krankenanstaltengesellschaft kam, verklagten die Grünwalds das Krankenhaus. In erster Instanz wurde den drei Familienmitgliedern jeweils 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht nun auf. Das Grazer Landeskrankenhaus muss nur die Adoptionskosten tragen, allerdings keine 90.000 Schadensersatz zahlen. Neben den Kosten der Adoption müsse die Krankeanstaltengesellschaft auch für alle zukünftigen Schäden aus der Kindesvertauschung haften.

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„Es steht somit fest, dass die Kindesvertauschung im Verantwortungsbereich der KAGes erfolgte, was für die Herrschaften Grünwald eine große Genugtuung darstellt“, so der Anwalt der Familie Gunther Ledolter.

Grünwalds kämpfen weiter
Die Familie möchte diese Urteil nun anfechten. Dies sei aber normalerweise nicht möglich, „Da aber bis dato keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob bereits der aktuelle Bewusstseinszustand der Kläger über die Vertauschung als Körperverletzung zu werten ist und ob im Wege einer Rechtsanalogie eine Gleichsetzung mit dem Trauerschmerzengeld gerechtfertigt ist, wurde die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen.“ Dies war am Ende der Aussendung zu lesen.