Im jüngsten Urteil klärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Freitag die Bedingungen, unter denen die Polizei auf persönliche Daten von Mobiltelefonen zugreifen darf. Auch bei nicht schweren Straftaten ist ein solcher Zugriff möglich, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden erfüllt.

Hintergrund: Österreichischer Cannabisfall
Der Anlass für die Anfrage war ein Fall in Österreich, bei dem die Polizei ein Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Cannabisbesitz beschlagnahmte. Ohne die Zustimmung des Handybesitzers versuchten die Ermittler, auf die darauf gespeicherten Daten zuzugreifen. Der Verdächtige wurde über diese Entsperrungsversuche erst informiert, nachdem er bei einem österreichischen Gericht Beschwerde gegen die Beschlagnahmung eingereicht hatte.
EuGH-Bedingungen für Dateneinsicht
Der EuGH stellte klar, dass nicht nur erfolgreich erlangte, sondern auch versuchte Zugriffe auf persönliche Daten unter die EU-Vorschriften fallen. Ein solcher Zugriff könne erheblich in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen. Die Richter betonten, dass die Schwere der Straftat bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit eines Zugriffs eine Rolle spielt. Wenn der Zugriff jedoch nur auf Fälle schwerer Kriminalität beschränkt wäre, würden die Befugnisse der Ermittlungsbehörden unangemessen eingeschränkt.
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Wesentliche Voraussetzung für einen Zugriff ist laut EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle sowie die Information des Betroffenen. Das Gerichtsurteil betrifft die allgemeine Auslegung des EU-Rechts und richtet sich nicht direkt auf den speziellen österreichischen Fall. Die Entscheidung im konkreten Fall obliegt den nationalen Gerichten.