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Glücksfund

Goldschatz statt Pool: Franzose gräbt 700.000 Euro aus Garten

Schatz
Foto: iStock

Beim Poolbau stieß ein Franzose auf einen Goldschatz im Wert von 700.000 Euro. Seine ehrliche Meldung zahlte sich aus – die Behörden ließen ihm den Fund.

Beim Ausheben einer Baugrube für seinen Pool stieß ein Mann aus Neuville-sur-Saône bei Lyon auf einen unerwarteten Reichtum: Goldbarren und Münzen im Gesamtwert von rund 700.000 Euro. Der Franzose handelte vorbildlich und meldete seinen Fund im Mai 2025 umgehend bei der zuständigen Kulturbehörde. Nach eingehender Prüfung entschieden die Behörden, dass der Schatz in seinen Händen verbleiben darf, da keine archäologische Relevanz festgestellt werden konnte.

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Ein Sprecher der lokalen Verwaltung bestätigte, dass keinerlei historische Ansprüche auf die Kostbarkeiten bestehen. Über den verstorbenen Vorbesitzer des Grundstücks und die Herkunft des in Plastiktüten verpackten Schatzes liegen keine Informationen vor. Die regionale Zeitung “Le Progrès” griff die Geschichte als erstes Medium auf.

Rechtliche Aspekte

Dieser Fall verdeutlicht, dass unverhoffte Entdeckungen durchaus vorkommen können und rechtliche Überprüfungen letztlich über die Eigentumsverhältnisse entscheiden. Ob der glückliche Finder seinen Goldschatz zu Geld macht oder als Wertanlage behält, ist derzeit nicht bekannt. In Deutschland besteht bei derartigen Funden eine gesetzliche Meldepflicht.

Die Konsequenzen einer Missachtung zeigt der Fall eines Mannes, gegen den die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil er einen Römerschatz acht Jahre lang verheimlichte. Wer Goldnuggets, Schmuck oder ähnliche Wertgegenstände findet, muss diese gemäß § 971 BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich bei Polizei oder Fundbehörde anzeigen, um Sanktionen zu vermeiden.

Besitzverhältnisse klären

Bei der Klärung der Besitzverhältnisse gilt: Nach sechsmonatiger Wartezeit und ohne Meldung des ursprünglichen Eigentümers geht der Fund in den Besitz des Finders über. In manchen Bundesländern kommt die hadrianische Teilung (römisches Fundrecht) zur Anwendung – der Fund wird gleichmäßig zwischen dem Entdecker und dem Grundstückseigentümer aufgeteilt.