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GESETZ PRÄSENTIERT

Impfpflicht ab Februar: Wer davon befreit ist

(FOTO: BKA/Christopher Dunker)

Die Bundesregierung hat am Sonntag den Gesetzesentwurf zur geplanten Impfpflicht offiziell vorgestellt. Impfverweigerer müssen dabei mit automatisierten Strafen rechnen.

Ab Anfang Februar tritt die Impfpflicht in Österreich für alle Personen ab 18 Jahren in Kraft. Die Bundesregierung hat am gestrigen Sonntag den entsprechenden Gesetzesentwurf offiziell vorgestellt. Anfangs soll es noch eine „Eingangsphase“ ohne Strafen geben – bis Mitte März. Danach müssen Impfverweigerer mit automatisierten Strafen rechnen. Nur bestimmte Personen sind von der Impfpflicht ausgenommen.

3 Stufen Modell:
Der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht wird am heutigen Montag ab 14 Uhr im Gesundheitsausschuss des Parlaments behandelt. Am Abend wird dann der Beschluss mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS erwartet. Zunächst soll es bei der Impfpflicht eine „Eingangsphase“ ohne Strafen bis Mitte März geben. Ab 16. März werden Personen, die bei einer Polizeikontrolle keinen gültigen Impfnachweis vorweisen können bestraft – Kosten: 600 Euro. Personen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, können maximal vier Mal pro Kalenderjahr gestraft werden.

Weitere Verschärfungen möglich
Sollten diese Impf-Kontrollen allerdings nicht ausreichen, ist auch noch eine weitere Verschärfung möglich, wie die Regierung am Sonntag unmissverständlich klarstellte: Nämlich automatisierte Strafen. Sobald die ELGA den Daten-Abgleich ermöglichen kann, bekommen alle Ungeimpften ein Erinnerungsschreiben. Ist es epidemiologisch nötig, tritt die 3. Phase in Kraft. Ab dann bekommt jeder, der kein gültiges Impfzertifikat vorweisen kann, automatisch eine Strafe zugestellt.

Ausnahmen
Schwangere sind gänzlich von der Impfpflicht ausgenommen. Auch für Personen, die „nicht ohne konkrete und ernsthafte Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem durch die Europäische Kommission zugelassenen Impfstoff geimpft werden können“, gilt die Befreiung. Die Impfbefreiung gilt zudem für alle, die positiv getestet wurden und als genesen zählen – für 180 Tage ab dem positiven Testresultat.

Ausnahmegründe kommen in das Impfregister
Die Ausnahmegründe müssen durch eine Bestätigung von Amtsärzten und Epidemieärzten bzw. durch fachlich geeignete Ambulanzen oder Krankenanstalten festgestellt und dann ins Impfregister eingetragen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Impfbefreiung gültig.