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RECHTLICHES

Impfschadengesetz: Wie bekommt man eine Entschädigung?

Impfschadengesetz (FOTO: iStock, zVg.)

Dr. Davorka Čeović, Partnerin bei der NMC Rechtsanwälte OG erklärt, wer und unter welchen Bedingungen für mögliche Impfschäden gegen Corona haftet.

Das sogenannte Impfschadengesetz wurde in Österreich im Jahr 1973 erlassen und regelt, in welchen Fällen der Bund für Impfschäden haften muss (KOSMO berichtete). Nun erklärt die Rechtsanwältin Davorka Čeović, wie der Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht werden kann:

Eine Entschädigung für Impfschäden nach dem Impfschadengesetz gebührt nur für Impfungen, die nach dem Gesetz oder der Verordnung des Gesundheitsministers empfohlen sind. Dies ist bei Schutzimpfungen gegen COVID-19 der Fall.

Das Impfschadengesetz soll vor allem bei Schäden mit Dauerfolgen helfen. Wenn die Impfung zwar keine Dauerfolgen bewirkt hat, zumindest aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 Strafgesetzbuch, gebührt ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 883,56. Unter „schwerer Körperverletzung“ wird eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verstanden.

Beantragt wird die Entschädigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Der Antrag ist gebührenfrei.

Um eine Entschädigung zugesprochen zu erhalten, genügt die sogenannte Kausalitätswahrscheinlichkeit. Wenn aufgrund der Ergebnisse im Ermittlungsverfahren anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien

• passende Inkubationszeit,
• entsprechende Symptomatik,
• keine andere wahrscheinlichere Ursache

erfüllt sind, ist von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die Gesundheitsschädigung auszugehen. Zur Feststellung der Kausalitätswahrscheinlichkeit wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Spricht das Gutachten gegen eine Kausalitätswahrscheinlichkeit, so sollte diesem mit einem Privatgutachten eines Mediziners auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten werden.

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