Noch kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode hat die österreichische Bundesregierung die Anhebung des gesetzlichen Ehealters auf 18 Jahre beschlossen.

Keine Ausnahmen mehr
In einigen Wochen sind die Österreicher dazu aufgerufen, ein neues Parlament zu wählen. Doch vorher hat die Bundesregierung ein bedeutendes Projekt abgeschlossen: die Änderung des gesetzlichen Ehealters. Bislang durften zwar auch in Österreich grundsätzlich nur volljährige Personen (18 Jahre) heiraten, jedoch gab es eine Ausnahme für Minderjährige ab 16 Jahren, wenn die Eltern zustimmten und der Ehepartner volljährig war. Diese Regelung wird nun abgeschafft.
Schutz der Kinderrechte im Mittelpunkt
Im Hinblick auf die Menschen- und Kinderrechte ist sich die Regierung einig, dass ein gesetzliches Ehealter von 18 Jahren am besten zum Schutz des Kindeswohls beiträgt. „Frühe Ehen bedeuten oft auch frühe Schwangerschaften und damit das Ende der Kindheit. UNICEF fordert daher, das Ehealter weltweit auf 18 Jahre zu heben und sieht darin auch einen Beitrag, Zwangsehen zu verhindern“, heißt es in einer Mitteilung der Regierung. Die Maßnahme ist Teil des Regierungsprogramms und soll Zwangsehen verhindern.
Vereinheitlichung der Geschäftsfähigkeit
Die nun beschlossene Änderung sei nur konsequent, erklärte die Koalition in einer Aussendung. Volljährigkeit ist Voraussetzung für alle Verträge mit weitreichenden Folgen, und daher soll die Ehefähigkeit ebenfalls erst mit Erreichen der Volljährigkeit gegeben sein. Neben der Anhebung des Ehealters wird künftig auch ein allgemeines Eheverbot für Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie eingeführt. Dies betrifft zum Beispiel Ehen zwischen Cousins und Cousinen oder zwischen Nichte und Onkel.
Überprüfung von Auslandsehen
Ehen von Minderjährigen oder engen Verwandten, die im Ausland geschlossen wurden, werden durch das zuständige Gericht überprüft. Dabei wird sowohl das Kindeswohl als auch die sogenannte „ordre public Klausel“ (Vorbehaltsklausel) berücksichtigt, die vorschreibt, dass ausländische Rechtsbestimmungen nicht angewendet werden, wenn sie den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen. Menschenrechtsorganisationen empfehlen eine solche individuelle Prüfung, da pauschale Lösungen nicht immer im besten Interesse des Kindeswohls sind.
Strafrechtliche Maßnahmen
Schon nach geltendem Recht sind Zwangsehen in Österreich nicht anerkannt und strafrechtlich verboten. Das betrifft auch Zwangsehen, die im Ausland geschlossen wurden. Laut § 106a StGB ist Zwangsheirat eine Straftat und wird strafrechtlich verfolgt.
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Justizministerin Alma Zadić begrüßte die Einigung: „Mit der Anhebung des unbedingten Ehealters auf 18 Jahre schützen wir junge Frauen und junge Männer in Österreich und stehen im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards.“ Diese Reform sei ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Zwangsehen und trage wesentlich zum Schutz der Kinder bei.